Abfindungen vom Arbeitgeber können ermäßigt besteuert werden. Das geht aber nur, wenn die Zahlung nicht über mehrere Jahre verteilt wird.
(dpa/tmn) Die Coronakrise führt bei einigen Unternehmen zum Abbau von Arbeitsplätzen. Nicht selten wird mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung vereinbart. Wichtig zu wissen: «Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden», erklärt Erich Nöll Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Der Grund, warum das Einkommensteuergesetz eine ermäßigte Besteuerung vorsieht, besteht darin, dass es sich bei einer Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die eigentlich über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden.
Auszahlung besser nicht verteilen
Das bedeutet: «Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung zu kommen, muss die Auszahlung der Abfindung auch zusammengeballt erfolgen», erläutert Nöll.
Diese erforderliche Zusammenballung ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die Abfindung in zwei oder mehr Raten verteilt über zwei Kalenderjahre ausbezahlt wird. Von einer Aufteilung der Abfindungszahlung sei daher grundsätzlich abzuraten.
Steuerberater kann bei Entscheidung helfen
Ausnahmen sind möglich: Die ermäßigte Besteuerung kann dennoch zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise die Abfindungszahlung erst für das kommende Jahr vereinbart, der Arbeitnehmer jedoch dringend noch im alten Jahr einen Abschlag davon benötigt.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber wegen Liquiditätsschwierigkeiten die für dieses Jahr vereinbarte Abfindung nur teilweise und den Restbetrag dann im nächsten Jahr ausbezahlen kann.
«Bevor die Entscheidung über eine geteilte Auszahlung der Abfindung getroffen wird, sollte unbedingt ein steuerlicher Berater konsultiert werden, damit die ermäßigte Besteuerung nicht verloren geht», rät Nöll.
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