Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) gibt Empfehlungen zu Schutzimpfungen ab. Erst wenn diese Empfehlungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen und veröffentlicht wurden, gehören diese Schutzimpfungen zum Leistungsumfang für gesetzlich Versicherte. Danach verhandeln die regionalen Vertragsparteien, nämlich Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die gesetzlichen Krankenkassen, wie die jeweilige Schutzimpfung in die regionale Impfvereinbarung aufgenommen wird. Das geht in aller Regel einigermaßen zügig. Allerdings gab es bei der Impfung gegen den Rotavirus vor einigen Jahren eine KV, in der die Vertragsparteien über längere Zeit zu keiner Einigung kamen. In solchen Fällen besteht der allerdings wesentlich aufwändigere Weg in der Kostenerstattung.

Im Normalfall wird der Impfstoff einer in der Impfvereinbarung enthalten Impfung als Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen. Er darf nur für die entsprechenden Impflinge eingesetzt werden. In der Impfvereinbarung steht, dass die KV dies auch überprüfen muss. Da es schon erheblichen Ärger gab, wenn Sprechstundenbedarf bei Selbstzahlern benutzt wurde, kann man nur dringlich raten, dass der Sprechstundenbedarf getrennt von anderen in der Praxis vorgehaltenen Materialien wie zum Beispiel Impfstoffen gelagert wird.

Bei Impfungen nach der SI-RL gilt in der Regel die Impfvereinbarung

Die Impfvereinbarungen sind üblicherweise fast identisch aufgebaut. Ganz zu Beginn steht, zwischen wem die Vereinbarung geschlossen ist. Und das kann sich als Fallstrick herausstellen, wenn man nicht darauf achtet. Während die Allgemeine Ortskrankenkasse, der Verband der Eratzkassen (vdek) und die Knappschaft nahezu immer beteiligt sind, kann es einmal sein, dass Betriebs- oder Innungskrankenkassen nicht oder nicht komplett teilnehmen. Das hat dann zur Folge, dass die Abrechnung in solchen Fällen nicht über die Kennnummer abgerechnet werden kann.

Die Impfvereinbarung enthält zudem die Information, wer einen berechtigten Anspruch hat und welche Leistung die Impfung umfasst. Auch wirtschaftliche Aspekte sind in der Impfvereinbarung enthalten. So wird erläutert, wie der Impfstoff bezogen, wie dokumentiert und wie abgerechnet wird.

Was umfasst die Impfvereinbarung?

In aller Regel umfasst die Impfvereinbarung auch mindestens zwei Anlagen. Darin sind die Abrechnungsnummern aufgelistet, die sich zwischen den einzelnen Impfungen je nach Grundlage (Standardimpfung, Indikationsimpfung, berufliche Indikation und Reiseimpfung) unterscheiden können. Durch einen angehängten Buchstaben wird verdeutlicht, ob es sich um eine Impfung handelt, die mehrfach appliziert werden muss, um die letzte Impfung eines Impfzyklus oder eine Auffrischimpfung.

Eine Besonderheit ist bei Tetanus zu beachten. Wenn ein Patient wegen einer Verletzung kommt und eine Tetanusauffrischung nötig ist, so darf diese nicht nach der Impfvereinbarung abgerechnet werden, sondern ist in der Versicherten- oder Grundpauschale enthalten.

Ein Spezialfall sind Impfungen als Satzungsleistungen. Die Besonderheiten werden im Beitrag zur Influenza-Schutzimpfung erläutert.

Weitere Informationen zur Impfvereinbarung
  • Die regionalen Impfvereinbarungen finden sich in der Regel auf der Homepage der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Am Beispiel Baden-Württemberg unter www.kvbawue.de im Bereich Praxis unter der Untereinteilung Verträge und Recht.
  • Die Schutzimpfungs-Richtlinie findet sich auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter https://www.g-ba.de/richtlinien/60/.
  • Die STIKO-Empfehlungen finden sich auf der Homepage des Robert Koch-Institutes unter www.rki.de/. Dort gibt es auch den Impfkalender und Informationen zu Infektionen.