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GOÄ: So bekommen Sie mehr für die Nummer 1


Grafik mit ansteigenden Balken

Die am häufigsten erbrachte Leistung der Gebührenordnung für Ärzte ist die „Beratung, auch mittels Fernsprecher“ nach Nummer 1. Dennoch wird sie oft nicht optimal abgerechnet.

In Arztpraxen werden oftmals nicht alle Möglichkeiten bei der Abrechnung der persönlichen und telefonischen Beratung ausgeschöpft.

Nummer 1 und Regelsatz

Der Leistungstext der Nummer 1 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) lautet: „Beratung, auch mittels Fernsprecher“. Sie ist bewertet mit 80 Punkten, was einem Honorar von 4,66 Euro beim Einfachsatz entspricht. Die Gebühr ist bis zum Schwellensatz von 2,3-fach ohne und bis zum 3,5-fachen Satz dann mit Begründung steigerbar.

Der 2,3-fache Satz ist im ärztlichen Alltag dabei schon lange als Regelsatz üblich. Im Jahr 2007 wurde er auch vom Bundesgerichtshof für „nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen“, also für die Mehrzahl der Behandlungsfälle, als korrekt angesehen (Az. ZR 54/07 vom 8. November 2007). Dabei werde nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch das vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen (§ 5 Abs. 2 GOÄ) nicht verletzt.

Nummer 1 und erhöhter Abrechnungsfaktor

Was aber sind Gründe für eine Überschreitung des Schwellensatzes und für eine Steigerung bis zum maximal 3,5-fachen Satz? Im § 5 sind die Voraussetzungen im Absatz 2 klar definiert. Als mögliche Bemessungsgrundlagen gelten

Wann ist ein erhöhter Zeitaufwand gegeben? Eindeutig ist dies bei mindestens zehn Minuten, wenn die Nummer 3 erfüllt ist, diese aber aus abrechnungstechnischen Gründen nicht abgerechnet werden kann.

Selbst ein 3,5-facher Steigerungsfaktor bei der Nummer 1 würde nur das circa 1,9-Fache der Nummer 3 widerspiegeln!

Mögliche Begründungen

Unnötige Hemmschwelle
  • Ein Problem sehen viele Ärzte und Ärztinnen in dem erforderlichen Umfang der Begründung. Dazu heißt es in § 12 Abs. 3 GOÄ, dass „die auf die einzelne Leistung bezogene Überschreitung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu sein hat“.
  • Allein die Aufzählung der in § 5 aufgelisteten Bemessungsgrundlagen ist nach der 4. Änderungsverordnung zur GOÄ 96 nicht ausreichend. Es sollte beispielsweise heißen: „Erhöhter Zeitaufwand bei umfangreicher Voranamnese bei neuem Patienten“.
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