Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es auf den ersten Blick lediglich die Nummer 2034. Diese ist seit der GOÄ 1965 martialisch formuliert als „Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Excision der Nagelwurzel“. Für die Leistung ist dort ein GOÄ-Einfachsatz von 6,64 € vorgesehen, der Mittelwert liegt bei 15,28 €. Mit Begründung kann ein Honorar von 23,26 € erreicht werden.

Ambulanter Eingriff mit Emmert-Plastik

Nur in den seltensten Fällen wird heute ein Finger- oder Zehennagel vollständig „ausgerottet“. Deshalb hat sich für diesen ambulanten Eingriff die Emmert-Plastik durchgesetzt. Kann die einzige „verwandte“ GOÄ-Nummer 2034 als Analogposition für die Emmert-Plastik angesetzt werden? Auf der Suche nach der richtigen Abrechnungsnummer klingt eine Analogbewertung nach § 6 GOÄ verlockend, geht aber an der Emmert-Plastik vorbei. Sie ist chirurgisch aufwändiger und verfolgt ein anderes Ziel. Deshalb käme der analoge Ansatz von Nummer 2034 einem „Downsizing“ gleich und wäre schlussendlich unnötig.

Zudem ist Nummer GOÄ 2035 deutlich besser bewertet als Nummer 2034 und wird auch von den Kostenträgern für die Emmert-Plastik anerkannt. Es lohnt zudem auch der Blick auf die Begleitleistungen laut der unten stehenden Tabelle.

Die seit 1996 im Wert nicht erhöhte GOÄ ermöglicht immerhin den Ansatz über dem 2,3-fachen Mittelwert liegender Faktoren, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung besonders waren. Denkbar ist beispielsweise, bei hochgradig entzündetem Gewebe, bei starker Vereiterung oder bei anatomischen Besonderheiten zumindest die Nummer 2035 mit individueller Begründung bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz zu bewerten.

Auslagen für ambulanten Eingriff abrechnen

Schließlich darf auch der Auslagenersatz nach § 10 der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht vergessen werden. Anästhetika, Kleinmaterialien, soweit nach § 10 Abs. 2 nicht ausgeschlossen, und alle verbrauchten Verbandmaterialien dürfen zusätzlich zum ärztlichen Honorar berechnet werden.

Nachsorge beim ambulanten Eingriff am Zeh

Fallen Nachschautermine an, muss Abschnitt B der GOÄ mit den Sätzen 1 + 2 beachtet werden. Wenn Ärzte sich bei Folgeterminen nämlich den operierten Zeh anschauen und die Patienten dazu beraten, können Sie dafür Nummer 1 + 5 abrechnen. Ist gleichzeitig z.B. ein Verband nach Nummer 200 GOÄ nötig, darf dieser nicht neben „1 und/oder 5“ berechnet werden. Ärzte haben die Wahl, diese beiden Leistungen zu berechnen und den Verband nicht anzusetzen. Trotzdem können sie die Materialauslage für den Verband entsprechend § 10 GOÄ liquidieren.

Abrechnungsoptionen
GOÄ-Position Leistungstext GOÄ-Satz 2,3
493 Anästhesie 8,18 €
2029 Anlage Blutleere Extremität 6,70 €
2035 Emmert-Plastik 24,13 €
204 Druckverband 12,74 €
1 + 5 Beratung + symptombezogene
Untersuchung(en) – im Verlauf
je 10,72 €
2006 Wundversorgung 8,45 €
200 Verband(wechsel) 6,03 €