Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Der offizielle Legendentext der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 lautet: „Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V“. Als obligater Leistungsinhalt ist die „Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen“ gefordert. Es ist letztlich eine teilweise Aufwandsentschädigung für all die Strukturen, die die Arbeit einer Hausarztpraxis für die hausärztliche Grundversorgung der Patienten erst ermöglichen. Dazu zählen Personal, Raumbedarf und Nebenkosten, Einrichtung, Logistik etc. in einer Praxis.

Bewertung und Voraussetzungen

Die Bewertung der GOP 03040 liegt bei 138 Punkten. Das entspricht aktuell einem Honorar von 15,35 Euro für die Arztpraxis (Punktwert 11,1244 Cent; Stand: 2021 ). Die Auszahlung der Vergütung erfolgt einmal im Behandlungsfall. Allerdings sind die Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle in der Praxis und die Anzahl der vergüteten GOP 03040 meist nicht deckungsgleich. Auch die Höhe der Bewertung ist dabei praxisabhängig nicht immer gleich.

Voraussetzung für die Zusetzung der Gebührenordnungsposition 03040 ist, dass in einem Behandlungsfall die Versichertenpauschalen 03000 oder 03030 abgerechnet werden. Dabei wird bei einmaliger Berechnung der GOP 03030 das Honorar der GOP 03040 um 50 Prozent gekürzt. Bei zweimaliger Abrechnung der GOP 03030 erfolgt keine Kürzung.

Ausschlüsse der Vergütung bei bestimmten Behandlungsfällen

Bei Fällen aus dem organisierten Notfalldienst (mit Abrechnung der GOP aus Abschnitt 1.2) wird die GOP 03040 grundsätzlich nur berechnet, wenn mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit Abrechnung der GOP 03000 im selben Behandlungsfall des Patienten abgerechnet wird.

Weitere Ausschlüsse betreffen solche Fälle, bei denen Leistungen abgerechnet werden, die nicht der hausärztlichen Grundversorgung zuzuordnen sind (s. Textkasten). Bei all diesen Behandlungsfällen entfällt der Ausschluss, wenn in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) diese Leistungen von einem Arzt erbracht werden, der nicht dem hausärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnen ist.

Um den unterschiedlichen Praxisgrößen gerechter zu werden, wird die Gebührenordnungsposition 03040 bei Praxen mit weniger als 400 Fällen pro Arzt mit Vollzulassung um 13 Punkte, also auf 125 Punkte gekürzt. Bei Praxen mit mehr als 1.200 Fällen pro Arzt mit Vollzulassung erfolgt ein Aufschlag von 13 Punkten auf dann 151 Punkte.

GOP 03040 und NäPA

Direkt von der Gebührenordnungsposition 03040 abhängig sind die Pauschale für eine genehmigte nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA) gemäß GOP 03060 (22 Punkte) sowie der Zuschlag gemäß GOP 03061 (12 Punkte). Die GOP 03060, ebenfalls automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zugesetzt, kann als Zuschlag zur GOP 03040 nur berechnet werden, wenn die GOP 03040 abgerechnet wird.

Ausschlussleistungen

  • Leistungen der Phlebologie (EBM-Abschnitt 30.5)
  • Leistungen der Schmerztherapie (EBM-Abschnitt 30.7)
  • Leistungen der Schlafstörungsdiagnostik (EBM-Abschnitt 30.9)
  • verschiedene Leistungen aus dem EBM-Abschnitt 35.1
  • Leistungen der antragspflichtigen Psychotherapie (EBM 35.2)
  • Behandlung von Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV)
  • fachärztliche Leistungen (§ 6 Anlage 5 BMV-Ä)