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Koronare Herzkrankheit: Fallstricke in der hausärztlichen Abrechnung


Eine Person hält sich das schmerzende Herz

In Deutschland sterben etwa 120.000 Personen pro Jahr an den Folgen einer ischämischen Herzkrankheit. Daher ist eine sorgfältige Diagnostik wichtig. Wer alle Details beachtet, für den zahlt sie sich auch aus.

Auch wenn der Goldstandard der KHK-Diagnostik (Koronare Herzkrankheit) seit vielen Jahren die Koronarografie ist, also die invasive bildgebende Diagnostik, so bleiben dennoch viele Möglichkeiten für Hausärzte, schon frühe Symptome der KHK zu vermuten oder auch bereits zu diagnostizieren. Gerade die Differentialdiagnostik des Thoraxschmerzes spielt in der Hausarztpraxis eine große Rolle.

Anamnese und Untersuchung

Schon mithilfe der Anamnese (Einheitlicher Bewertungsmaßstab EBM: 03000/Versichertenpauschale VP; Gebührenordnung-Ärzte GOÄ: Nr. 1 oder 3) kann man oft entscheiden, ob der vom Patienten beklagte Thoraxschmerz oder die Luftnot eher kardialer oder extrakardialer Genese ist. Bei der Nr. 3 ist jedoch darauf zu achten, dass sie nur alleine oder neben den klinischen Untersuchungen abgerechnet werden kann: Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801.

Danach wird man den Patienten klinisch untersuchen, was im EBM zum Leistungsinhalt der Versichertenpauschale gehört. Bei GOÄ-Abrechnung ist am ehesten die Nr. 7, selten auch die Nr. 8 indiziert.

Technische Untersuchungen bei Verdacht auf koronare Herzerkrankungen

An erster Stelle steht das Ruhe-EKG (EBM: in VP enthalten; GOÄ Nr. 651). Eine weitere, aber nicht immer zielführende Methode ist die Ergometrie (EBM: 03321; GOÄ: Nr. 652). Die Ergometrie erfolgt heute oftmals unter pulsoximetrischer Kontrolle. Diese kann in der GOÄ mit der Nr. 602 abgerechnet werden, im EBM gibt es keine entsprechende Position.

Weitere diagnostische Mittel zur Abklärung und zum Nachweis oder Ausschluss einer KHK sind Langzeituntersuchungen von Blutdruck und EKG. Die Abrechnung des Langzeit-EKGs erfolgt im EBM mit der 03222 (Anlegen) und der 03241 (Auswertung). Beide Gebührenordnungspositionen (GOP) erfordern eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Abrechnung. Zudem ist eine Mindestaufzeichnungsdauer von 18 Stunden gefordert.

Mindestens 20 Stunden muss im EBM die Aufzeichnung einer Langzeit-Blutdruckmessung betragen, abrechenbar mit der 03323, jedoch ohne Genehmigung.

Ebenfalls keine Genehmigung ist bei Abrechnung dieser Leistungen nach der GOÄ nötig. Hier gibt es für beide Leistungen jeweils nur eine Ziffer, die Nr. 654 für die Langzeitblutdruckmessung und die Nr. 659 für die Aufzeichnung und Auswertung eines Langzeit-EKG, in beiden Fällen bei Aufzeichnung über mindestens 18 Stunden. Bei heute möglichen mehrtägigen Untersuchungen kann die Nr. 659 mit Begründung mit dem 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Alternativ steht aber auch eine abweichende Vereinbarung gemäß Paragraf 2 GOÄ zur Verfügung.

Da thorakale Symptomatiken häufiger auch mit Luftnot einhergehen, ist eine zusätzliche spirografische Untersuchung oftmals sinnvoll. Abgerechnet wird sie im EBM mit GOP 03330, ist allerdings nur einmal pro Sitzung abrechenbar, auch wenn gleichzeitig ein Spasmolysetest durchgeführt wird. In der GOÄ-Abrechnung gibt es die Nr. 605 (Spirografische Untersuchung) und die Nr. 605a (Darstellung der Flussvolumenkurve), zusätzlich eventuell die Nr. 609 bei Durchführung eines Spasmolysetests. Aber auch die geringer honorierte Nr. 608 wäre möglich, die spirografische Teiluntersuchung.

Labordiagnostik
Bei akuter Symptomatik steht der Troponintest und differentialdiagnostisch evtl. auch ein D-Dimer-Test im Vordergrund. Beides kann als POCT-Leistung erfolgen, der Troponintest im EBM mit der 32150, in der GOÄ analog mit der Nr. A 3732 abrechenbar. Der D-Dimer-Schnelltest wird im EBM durch die 32117 abgebildet, für die GOÄ kann er lt. BÄK analog mit der Nr. 3937 A abgerechnet werden.
Sonstige Laboruntersuchungen werden im GKV-Bereich in der Regel durch die Laborgemeinschaft (LG) oder den Laborfacharzt erbracht und abgerechnet; im GOÄ-Bereich kann der Hausarzt Leistungen aus den Kapiteln MI und MII (LG) als eigene Leistungen abrechnen.
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