Post-COVID-19-Syndrom: ab Juli besonderer Verordnungsbedarf

Niedergelassene können Patienten, die nach einer Corona-Infektion an Langzeitfolgen leiden, mehr Heilmittel verordnen. Die Kosten dafür werden künftig bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Budget des Vertragsarztes herausgerechnet.
Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung ab 1. Juli 2021 bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Das teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kürzlich mit. Grund sei, dass betroffene Patienten längerfristig eingeschränkt sein können und möglicherweise eine Reha benötigen. Bei Wirbelsäulenerkrankung bedingt durch wochenlanges Liegen im Krankenbett oder einer Störung der Atmung ist etwa Krankengymnastik denkbar. Diese ist auch als Atemtherapie möglich.
Software-Updates für die Praxen geplant
Verordnen Ärzte künftig eine Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet. KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen. Die Hersteller der Praxisverwaltungssoftware für die Heilmittelverordnung wurden über die Ergänzung informiert und bereiten entsprechende Updates vor.
Ärzte können die Einheiten zur Behandlung des Post-COVID-Syndroms laut der KBV für bis zu zwölf Wochen kalkulieren und von der Höchstmenge im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses abweichen.
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