Schutzimpfungen sind ein komplexes Thema. Sofern sie nicht vorgeschrieben sind, liegt es am Einzelnen, ob er sich immunisieren lässt. Im vorliegenden Beitrag geht es um Reiseimpfungen, die in der Regel nicht in der Impfvereinbarung enthalten und somit nach GOÄ abzurechnen sind.
Bei chronisch Kranken kommt häufiger die Frage, worauf sie achten müssen, wenn sie zum Beispiel essen gehen oder Freunde besuchen wollen. Die kurze Antwort ist bei gesetzlich Versicherten mit der Versichertenpauschale und gegebenenfalls der Chronikerziffer nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 03220 und 03221 abgedeckt. Dass chronisch Kranke einen kompletten Impfschutz entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie haben, sollte eigentlich klar sein.
Reiseimpfung
Komplizierter wird es, wenn eine Reise geplant ist, für die spezielle Schutzimpfungen nötig sind.
- Wer zum Beispiel zum Wandern in ein FSME-Risikogebiet in Baden-Württemberg fährt, für den ist die entsprechende Impfung eine Indikationsimpfung. Diese wird dann nach der regionalen Impfvereinbarung bezahlt. Die Pseudoziffer ist 89102 mit A für die erste, B für die Abschlussimpfung und R für die Auffrischung. Mit dem Honorar der Schutzimpfungs-Vereinbarung sind die Anamnese, die Untersuchung, die Impfung und der Eintrag im Impfbuch abgegolten.
- Wer aber in ein FSME-Risikogebiet im Ausland fährt, für den ist die entsprechende Impfung eine Reiseimpfung, die er oder sie in der Regel selbst bezahlen muss. Einzige Ausnahme ist eine berufliche Indikation, die analog zu A, B und R mit V, W und X ergänzt wird.
Reiseimpfung als IGeL
Wünscht eine Patientin oder ein Patient eine ärztliche Leistung, die nicht zum Leistungsumfang der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) gehört, muss sie oder er selbst dafür zahlen (s. Kasten). Am Beispiel FSME-Impfung für Auslandsreise sind dies folgende GOÄ-Nummern (Gebührenordnung-Ärzte) mit Legende:
- GOÄ Nr. 1 Beratung, auch telefonisch
- GOÄ Nr. 5 Symptombezogene Untersuchung
- GOÄ Nr. 375 Schutzimpfung (i.m., s.c.) – ggf. Eintragung in Impfpass
Alle drei Nummern ergeben je 4,66 € beim einfachen Satz.
Die GOÄ unterscheidet bei Schutzimpfungen, ob diese i.m./s.c. oder oral erfolgen. Für Erstere gilt Nr. 375, für orale Schutzimpfung die Nr. 376. Dabei ist wichtig, dass die Beratung mit dieser Nummer abgedeckt ist. Für eine Parallelinjektion wird die Nr. 377 abgerechnet.
Generell sollten IGeL von kassenärztlichen Leistungen getrennt erbracht werden. Damit umgeht man auch das Problem, dass sich der Rechnungsempfänger über die Nummern 1 und 5 in der Rechnung beschwert. Der zweite Punkt ist der Impfstoff. Entweder man verordnet diesen dem Patienten und er bringt ihn mit oder aber man hat für Selbstzahler einen eigenen Vorrat in der Praxis. Auf keinen Fall darf man Impfstoff verwenden, der über den Sprechstundenbedarf bezogen wurde, denn das gibt massiven Ärger.
Reiseberatung
Eine gewünschte längere Reiseberatung kann man analog zur Erörterung nach Nr. 34 abrechnen. Dabei sind die Mindestdauer und die Einschränkungen relevant.
Anforderungen an einen IGeL-Vertrag |
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