Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Bislang wurde die Abstrichentnahme bei symptomatischen Patienten ausschließlich über die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen vergütet. Seit 1. Oktober können Vertragsärzte nun zusätzlich zu den Pauschalen die Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 abrechnen. Sie ist mit acht Euro bewertet.

Die GOP 02402 für den Abstrich ist auch berechnungsfähig, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird. Hinzu kommt ein Zuschlag (neue GOP 02403) von etwa sieben Euro, sodass der Abstrich in diesen Fällen mit 15 Euro bewertet ist.

Gilt auch für Personen mit Corona-Warn-App

Die neue Vergütungsregelung gilt laut Mitteilung der KBV für alle Corona-Tests, die über den EBM abgerechnet werden dürfen. Dies sind neben den Untersuchungen bei Personen mit Krankheitssymptomen auch Tests, die nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App durchgeführt werden. Für jeden Patienten können nun bis zu vier Abstriche im Quartal pro Praxis gesondert abgerechnet werden.

Abstriche bei asymptomatischen Personen

Die Vergütung von Corona-Tests bei asymptomatischen Personen ist gesondert geregelt. So sieht die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums bei Einreisenden aus Risikoländern 15 Euro je Abstrich vor.