Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Privatpatienten tragen ihre Behandlungskosten zunächst selbst, ob dahinter eine Private Krankenversicherung steht, ist für den Arzt erst einmal nicht relevant. Auch dass Kassenpatienten ärztliche Leistungen, die die Gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt, selbst bezahlen, kommt regelmäßig vor – viele Ärzte “IGeLn”. In den meisten Fällen ist die Frage des Honorarschuldners nicht weiter problematisch. Was ist jedoch, wenn nicht der Patient selbst, sondern (auch) seine Angehörigen die Kostenübernahme für die Behandlung zusagen?

In vielen Fällen wird sich der Honoraranspruch des Arztes dann sowohl gegen den Patienten als auch gegen den Angehörigen richten. Gegen den Patienten deshalb, weil dieser sich weiterbehandeln lässt und somit zumindest konkludent – durch schlüssiges Handeln – einen Behandlungsvertrag zu den Konditionen einer Privatbehandlung geschlossen hat. Aus diesem Behandlungsvertrag ist der Patient verpflichtet, dem Behandler (d.h. dem Arzt in Einzelpraxis, der Berufsausübungsgemeinschaft, dem MVZ…) die vereinbarte Vergütung zu gewähren (§ 630a Abs. 1 BGB).

Erklärung des Angehörigen richtig auslegen

Oftmals – gerade wenn der Patient über eine Vorsorgevollmacht verfügt – tritt der Angehörige als Stellvertreter des Patienten auf. Dann soll die Erklärung, man “übernehme die Kosten” nicht den Angehörigen verpflichten, sondern Schuldner des Honoraranspruchs bleibt allein der Patient.

Die Erklärung des Angehörigen kann jedoch auch ergeben, dass dieser gemeinsam mit dem Patienten für die Behandlungskosten aufkommen wolle. Für den Arzt ist immer vorteilhaft, mehrere mögliche Schuldner zu haben. Von dem Angehörigen, der die Übernahme der Behandlungskosten ebenfalls zugesagt hat, kann der Behandler die Übernahme der Behandlungskosten aufgrund eines sogenannten “Schuldbeitrittes” verlangen. Der Angehörige haftet dann ebenso wie der Patient selbst auf die gesamte Summe. Der Arzt kann sich also aussuchen, ob er gegen nur einen oder gegen beide Schuldner vorgeht.

Ausnahmsweise kann jedoch der Fall eintreten, dass der Honoraranspruch nicht gegen den Patienten, sondern ausschließlich gegen den Angehörigen besteht. Juristen sprechen von einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Diesen Fall nahm etwa das Oberlandesgericht Köln (MedR 2016, 797f) an, als der Sohn einer Patientin an den Behandler schrieb: “Da Ihnen zur Zeit keine Kostendeckung von Seiten der [Krankenkasse] vorliegt, werde ich diese, wie besprochen, im Bedarfsfall privat tragen“. Das Gericht nahm nicht an, dass der Sohn damit seine Mutter vertreten wollte (siehe oben), vielmehr habe er in eigenem Namen und nicht im Namen seiner Mutter gehandelt. In diesem Fall sei trotz der Weiterbehandlung der Mutter auch kein konkludenter Vertrag zwischen der Mutter und dem Behandler zustande gekommen. Denn durch die ausdrückliche Erklärung des Sohnes habe sich der Behandler schon deshalb zur Weiterbehandlung veranlasst gesehen.

Fazit: Kommt neben dem Patienten ein weiterer Honorarschuldner in Betracht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser nur im Namen des Patienten gehandelt hat oder zusätzlich zu dem Patienten herangezogen werden kann. In Einzelfällen kann sich der Honoraranspruch auch nur gegen den Angehörigen richten.