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Zusätzliches Geld bereit gestellt: So funktioniert die Vergütung für alle COVID-19-Leistungen


Coronavirus blood test concept

KBV und GKV sind sich einig geworden: Für alle ärztlichen Leistungen, die in Zusammenhang mit einem Coronavirusverdacht erbracht werden, wurde zusätzliches Geld bereit gestellt.

Für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten wird zusätzliches Geld bereitgestellt. Darauf hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband jetzt geeinigt. Mit der zusätzlichen Vergütungsvereinbarung reagiert man auf die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und den damit verbundenen steigenden Behandlungsbedarf in der Bevölkerung.

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte sollen die entsprechenden Fälle dafür bei der Abrechnung mit der Ziffer 88240 kennzeichnen.

Gassen verspricht Vergütung aller Leistungen in voller Höhe

„Die Praxen versorgen jetzt schon deutlich mehr Patienten als zu ‚normalen‘  Zeiten‘“, sagte KBV-Vorstandvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Mit der Vereinbarung sei gewährleistet, dass die Ärzte ihre zusätzlichen Leistungen zeitnah in voller Höhe bezahlt bekommen.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ärzte alle diese Fälle mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde.

Informationen zum Test auf COVID-19

Bereits in der vergangenen Woche hatten KBV und GKV-Spitzenverband die Indikationskriterien zur Testung auf das Virus ausgeweitet, um das Ansteckungsrisiko in der Bevölkerung zu verringern. Der Beschluss des Bewertungsausschusses dazu sieht laut KBV-Mitteilung vor, dass der Arzt die Untersuchungsindikation unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts nach eigenem Ermessen stellt.

Das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich wird mit einem trockenen Stäbchen durchgeführt. Die labordiagnostische Untersuchung (GOP 32816) ist dabei einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Die Untersuchung können Sie in Ihrem Labor veranlassen.

Quelle: kbv.de

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