Eine inzwischen verstorbene Frau hatte sich auf Anraten ihres Hausarztes einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie unterzogen. Nach schwerer Operation war keine Chemotherapie möglich.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diese alternative Therapie als außergewöhnliche Belastung ab. Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 2. September 2010, VI R 11/09) solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies begründe die tatsächliche Zwangsläufigkeit aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation des Erkrankten. In solchen Fällen sei allerdings ausschließlich die Behandlung durch einen Arzt Voraussetzung.
A&W-Tipp
Patienten werden es Ihnen danken, wenn Sie ihnen vor alternativen Heilbehandlungen auch einen Hinweis auf diese Entwicklung im Steuerrecht geben. Beachten Sie, dass Voraussetzung für den Abzug eine tatsächliche Zwangsläufigkeit ist.
Autor: Bernhard Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater in München, Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 88949490, Fax: 089 8894949200 und eMail: kanzlei@bernhard-mayer.biz
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