Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, die für ihre MFA Arbeitszeitkonten eingerichtet haben, sollten beim Abgelten auf die korrekte Berechnung der Sozialabgaben achten. Sonst droht ihnen eine massive Nachzahlung.
In vielen Arztpraxen werden Arbeitszeitkonten geführt. Angesammelte Überstunden werden “abgefeiert” oder z.B. im Fall eines Arbeitgeberwechsels ausgezahlt. Vor allem die zweite Variante kann zu Problemen führen, wenn falsch abgerechnet wird. Denn bei der monetären Auflösung von Arbeitszeitkonten im letzten Beschäftigungsmonat werden Sozialausgaben fällig. Maßgeblich bei ihrer Berechnung ist die jährliche Beitragsbemessungsgrenze. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt in einem Urteil bestätigt (13.03.2018, Az. L 11 R 4065/16).
Ärzte, die diese Vorschriften nicht sorgfältig beachten, bekommen Probleme mit dem Finanzamt: Sie müssen mit hohen Nachzahlungen rechnen.
Berechnung der Sozialabgaben
In dem verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, für dessen Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt wurden. Arbeitnehmer, die kündigten, erhielten die auf ihren Arbeitszeitkonten angesparte Überstunden im letzten Beschäftigungsmonat ausgezahlt. Für die Berechnung der Sozialabgaben wurde die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Auszahlungsmonats herangezogen. Die Sozialabgaben wurden auch nur bis dahin berechnet.
Rentenversicherung verlangt Nachzahlung
Das war aber offenbar nicht korrekt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte eine satte Nachzahlung. Die Begründung: Bei nachträglich bezahlen Arbeits- bzw. Überstunden darf der gesamte Betrag nicht einfach nur dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden. Viemehr müssen Sozialabgaben nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berechnet werden.
Das Urteil: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung. Das Unternehmen musste Beiträge nachzahlen. Zwar gab es nach Auffassung der Richter für diesen Fall keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Sachlage sei aber am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Die Beiträge für angespartes Zeitguthaben seien daher nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berechnen.
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