Angestellte Ärzte müssen auch dann einen Mitgliedsbeitrag an die Landesärztekammer zahlen, wenn sie hauptsächlich administrativ tätig sind. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden (Az.: 4 K 2207/07).
Im konkreten Fall hatte sich ein beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angestellter Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg geweigert, seinen Mitgliedsbeitrag an die Landeszahnärztekammer zu zahlen, da seine Tätigkeit den zahnärztlichen Bereich nur untergeordnet betreffe.
Die Richter stimmten dieser Sicht nicht zu. Sie wiesen darauf hin, dass es laut Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg nicht darauf ankomme, ob der Beruf als Zahnarzt oder Arzt tatsächlich ausgeübt werde. Die Pflicht zur Zahlung des Kammerbeitrags könne nur dann entfallen, wenn der ärztliche Beruf nicht mehr ausgeübt werde und der Arzt schriftlich auf die Mitgliedschaftsrechte verzichtet habe.
Zudem betonten die Richter, dass der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg aus der von ihm ausgeübten Stelle beim MDK durchaus auch Vorteile aus seiner zahnärztlichen Approbation ziehe: Aufgrund seiner fachlichen Befähigung begutachte er überwiegend auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
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