Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil detailliert Stellung bezogen zur Aufteilung von Schuldzinsen beim Finanzieren gemischt genutzter Immobilien (Az.: IX-R-35/08). In den Leitsätzen weist er auf Folgendes hin.
1. Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen auf zur Finanzierung unterschiedlicher Grundstücksteile, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, und scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.
2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab steuerrechtlich bindet, weil weder zum Schein noch missbräuchlich getroffen. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des Kaufpreises, der auf den vermieteten Grundstücksteil entfällt, zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die Schuldzinsen sind in Höhe des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
A&W-Tipp
Insbesondere beim Erwerb von selbstgenutzten als auch fremdvermieteten Immobilien empfiehlt es sich, Eigenkapital vorrangig für den privat genutzten Teil zu verwenden. Demgegenüber sollte der fremdvermietete Teil voll finanziert werden. In der Praxis ist darauf zu achten, dass getrennte Finanzierungen erfolgen, jeder Finanzierungsanteil entsprechend verwendet wird und die Auszahlungen der Valuten nicht vermischt werden.
Bernhard Mayer ist Rechtsanwalt und Steuerberater in München, Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 88949490, Fax: 089 8201210 und eMail : kanzlei@bernhard-mayer.biz
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