Für die Versteuerung eines Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen der Wohnung eines Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte reicht es aus, dass ein Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug für diese Fahrten nutzen darf. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an, sagt der Bundesfinanzhof.
Der konkrete Fall: Ein Arbeitgeber stellte einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil wurde bei ihm lohnsteuerlich erfasst. Für die mögliche Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gab es keinen weiteren Zuschlag. Der Arbeitnehmer begründete diese Handhabung damit, dass er das Fahrzeug nicht für solche Fahrten nutze. Zum Beweis legte er für die entsprechende Strecke seine Jahres ‑Bahnfahrkarte vor.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht. Für die Versteuerung eines Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen der Wohnung eines Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte reiche es aus, dass er das Dienstfahrzeug für diese Fahrten nutzen könne. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an.
Dieser Auffassung ist der BFH in seinem Urteil vom 28. August 2008 ( I-R-52/07) nicht gefolgt. Der Vorteil, der sich aus der Nutzung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebe, sei nur bei tatsächlicher Nutzung des Fahrzeugs für diese Strecken zu versteuern. Die Höhe richte sich nach dem Nutzungsumfang für diese Fahrten. Grundsätzlich sei von der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen. Der Anscheinsbeweis könne allerdings, wie hier durch die Vorlage einer Jahres‑Bahnfahrkarte, entkräftet werden.
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