Wer eine Praxis-Immobilie kauft, vermietet und energetisch saniert, sollte genau darauf achten, wann welche Kosten anfallen. Liegt die Sanierung zu nah an der Übernahme, fällt das aufgewendete Geld womöglich unter die Herstellungskosten. Es empfiehlt sich daher eine Sanierung in Etappen.
(dpa/tmn) Vermieter können die Kosten für eine energetische Sanierung von der Steuer absetzen. Doch Vorsicht: Wer gerade erst eine Praxis-Immobilie gekauft hat, sollte besonders sorgfältig zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand unterscheiden.
„Je nachdem zu welcher Kostengruppe die Renovierungsmaßnahmen zählen, gelten unterschiedliche Steuerregeln“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.
Aktuelles Urteil zu Sanierungskosten
Im verhandelten Fall übernahm ein Ehepaar im Jahr 2008 vier Immobilien samt der bestehenden Mietverhältnisse. Anschließend sanierten sie die Häuser energetisch – die Aufwendungen dafür lagen bei jedem Objekt zwischen 20 und 50 Prozent der Anschaffungskosten. Das Finanzgericht Nürnberg (Az.: 4 K 571/13) ordnete die Sanierungskosten deshalb den Herstellungskosten zu. Mit der Folge: Das Paar musste eine langjährige Abschreiben des Gebäudes in Kauf nehmen. Das sei laut Klocke weniger lukrativ: Denn die Kosten müssten dann im Regelfall über 50 Jahre in Raten abgesetzt werden.
Um den Sofortabzug der Sanierungskosten zu sichern, empfiehlt sie, in Etappen zu sanieren. Denn Modernisierungen wie die Wärmedämmung der Fassade oder des Daches können als Erhaltungsaufwand genau in jenem Jahr abgesetzt werden, in dem die Kosten entstanden sind. Vorausgesetzt die Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf anfallen, machen höchstens 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes aus. Wird dieser Wert überschritten, zählen die Ausgaben zu den Herstellungskosten.
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