Gleichgeschlechtliche Partner werden bei der Nachfolgeregelung im Todesfall des Praxisinhabers nicht mehr benachteiligt. Eine entsprechende Änderung wurde in die Muster-Berufsordnung aufgenommen.
Für die Nachfolge beim Tod eines Praxisinhabers hat der 118. Deutsche Ärztetag im Mai 2015 in Frankfurt am Main in der Muster-Berufsordnung (MBO) nun neben der Witwe bzw. dem Witwer auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner gleichgestellt. Nun lautet 20 Abs.2 MBO-Ä:
„Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.“
Der § 20 Abs. 2 MBO-Ä regelt die Praxisvertretung für den Fall, dass die Ärztin oder der Arzt versterben. Die Ergänzung des § 20 MBO-Ä dient der Anpassung der Vorschrift an die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften durch das Lebenspartnerschaftsgesetz. Zudem wird der Vertretungszeitraum von drei auf sechs Monate verlängert und damit an § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte angeglichen.
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