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Ehevertrag: Damit der Praxiserfolg bei Scheidung nicht zum Problem wird


Stift liegt auf Ehevertrag

Das Familienrecht ist ein echtes Minenfeld: Für selbständige Ärzte oder Ärztinnen, die keine Gütertrennung vereinbart haben, kann der finanzielle Schaden immens sein. Auch wenn es nicht besonders romantisch ist, sollten Niedergelassene das Thema Ehevertrag deshalb schon vor der Hochzeit mit dem Partner klären.

Wenn man verliebt ist, fiebert man der Hochzeit mit dem Partner freudig entgegen. Und natürlich hofft jedes Paar, dass die Ehe ein Leben lang hält. Verträge, die das Finanzielle regeln oder gar eine Gütertrennung der Partner vorsehen, scheinen in diesem Moment unnötig. Doch statistisch betrachtet ist die Wahrscheinlichkeit einer Scheidung heutzutage ziemlich hoch. Wer es also versäumt, Vereinbarungen für den Ernstfall zu treffen, dem droht im Fall einer Trennung ein böses Erwachen. Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, denen der Bestand ihrer Praxis am Herzen liegt, sollten daher der Romantik vor der Heirat lieber Lebewohl sagen und einen Ehevertrag mit dem künftigen Ehepartner schließen.

Was in einem Ehevertrag vereinbart werden kann

In einem Ehevertrag können die Partner nicht nur Regelungen für Trennung oder Scheidung treffen, sondern auch Vereinbarungen für “gute Zeiten” niederlegen. Zwingend notwendig ist das Dokument nicht, aber ohne Ehevertrag werden alle juristischen Fragen rund um Ehe und Scheidung allein nach dem Gesetz beurteilt.

Das bedeutet: Die Partner leben ohne andere Vereinbarung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand bedeutet für niedergelassene Mediziner ein existenzbedrohendes Risiko, denn er sieht nicht nur den Versorgungsausgleich, sondern auch den sogenannten Zugewinnausgleich vor. Bei einem Zugewinnausgleich muss alles, was nach der Eheschließung an Vermögen erwirtschaftet wurde, im Fall der Scheidung ausgeglichen werden. Das gilt auch für den während der Ehe entstandenen Wertzuwachs der Praxis. Hier können schnell hohe sechsstellige Summen zusammenkommen.

Wert der Praxis wird ermittelt

Um den Wert einer Praxis wird daher meist besonders erbittert gestritten – was die Kosten der Scheidung nochmal nach oben treibt, vor allem wenn die Parteien teure Sachverständigengutachten einholen lassen. Besonders bitter: Der Wertzuwachs ist in der Regel ein theoretischer und bedeutet keinesfalls höhere Geldreserven. Kann der Arzt die aus dem Zugewinnausgleich resultierende Geldforderung des anderen Ehegatten also nicht aus anderen Mitteln bezahlen, wird er die Praxis im schlimmsten Fall verkaufen müssen.

Das gehört in den Ehevertrag

Welche Regelungen sollte aber ein Ehevertrag für Niedergelassene enthalten? Das hängt davon ab, worauf sich die Eheleute einigen können. Es kann entweder der Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen werden (sog. Gütertrennung) oder zumindest dahingehend modifiziert werden, dass die Arztpraxis aus dem Ausgleich herausgenommen wird.

Empfehlenswert für Unternehmer sind auch Regelungen zu den Bereichen Altersversorgung und nachehelicher Unterhalt. Selbstständigen Ärzten stehen aufgrund ihrer Pflichtzugehörigkeit in der berufsständischen Versorgung gute Rentenversorgungsanwartschaften zu. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen – das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Das kann zu unerwünschten Ergebnissen und bei langjährigen Ehen zu massiven Kürzungen der eigenen Versorgung führen.

Vereinbarungen zum Unterhalt nicht vergessen

Zudem sind Regelungen zum Unterhalt empfehlenswert. Insbesondere bei überdurchschnittlich hohen Einkommen schützen sie den Arzt im Scheidungsfall vor unnötig hohen Belastungen.

Wichtig: Eheverträge unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Ehegatten. Zu bedenken ist, dass dieser Vertragsfreiheit aber Grenzen gesetzt sind. Sie findet ihre Grenzen dort, wo eine evident einseitige Lastenverteilung und eine unterlegene Verhandlungsposition zulasten eines Ehegatten vorliegen. Um Fälle der Unwirksamkeit zu vermeiden, sind Eheverträge bei Änderung der Lebensverhältnisse der Ehegatten immer neu abzuschließen bzw. neu zu überdenken.

Die Autorin Maria Demirci ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht sowie Partnerin  der Kanzlei RDS  in München.

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