Wer Wertpapiere an der Börse verkauft, muss daraus realisierte Gewinne versteuern. Anleger können unter bestimmten Voraussetzungen realisierte Verluste gegenrechnen lassen. Was Sie dazu wissen müssen.
(dpa/tmn) Hat ein Anleger Aktien in mehreren Depots, kann es sinnvoll sein, dass er einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellt.
Dies ist bei der depotführenden Bank bis spätestens 15. Dezember meist kostenlos möglich, informiert die Aktion «Finanzwissen für alle» der im BVI organisierten Fondsgesellschaften.
Wann ist es sinnvoll, den Antrag zu stellen?
Wenn Anleger mehrere Depots bei verschiedenen Banken haben. Denn nur so können sie dafür sorgen, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung sämtliche realisierten Gewinne sowie Verluste aus den unterschiedlichen Depots berücksichtig werden.
Solche Anleger müssen nämlich wissen, dass keine übergreifende Verrechnung zwischen den unterschiedlichen Instituten stattfindet. Ohne den Antrag kann es passieren, dass die Banken realisierte Verluste auf das Folgejahr vortragen.
Wie ist dies möglich?
Grundsätzlich müssen Anleger die Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – etwa Zinsen, Dividenden sowie Gewinne, die aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Fonds entstehen. Der Fiskus berücksichtigt bei der Besteuerung auch Verluste, die bei einer Veräußerung der Wertpapiere zu einem niedrigeren Kurs entstehen.
Bei Aktien gilt eine Besonderheit – Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Für den Fall, dass innerhalb eines Depots realisierte Verluste nicht durch realisierte Gewinne in demselben Kalenderjahr ausgeglichen werden können, werden diese Verluste auf das Folgejahr vorgetragen. Die Banken und depotführenden Stellen führen dafür einen Verlustverrechnungstopf. Wer dies nicht will, muss bei seiner depotführenden Bank also den Antrag auf Verlustbescheinigung stellen.
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