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BGH: Zinsnachschlag für Langzeitsparer möglich

von André Gieße

Sparkasse Schriftzug
Björn Wylezich - stock.adobe.com

Kunden mit alten Prämiensparverträgen, die wegen allzu flexibler Klauseln zu wenig Zinsen erhalten haben, können auf Nachzahlungen ihrer Kreditinstitute hoffen. Der Bundesgerichtshof stärkt ihnen nun den Rücken.

Langfristige Prämiensparverträge, die Kunden in den 1990er- und 2000er-Jahren bei Sparkassen sowie bei Volks- und Raiffeisenbanken abgeschlossen haben, enthielten häufig unzulässige Klauseln zur variablen Anpassung der Verzinsung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in der Verhandlung einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig (Az. XI ZR 234/20). Daran hatten sich über 1.300 Betroffene beteiligt.

In dem Fall ging es um einen 1994 abgeschlossenen Prämiensparvertrag, der es der Sparkasse erlaubt, den Zins einseitig fast beliebig zu ändern und den jeweils aktuellen Satz per Aushang in den Filialen bekannt zu geben. Aufgrund der Niedrigzinsphase hatten die Kreditinstitute die Zinsen auf die Spareinlagen im Laufe der Jahre deutlich gesenkt – aus Sicht der Verbraucherschützer allerdings nach unklaren Kriterien. Die Musterkläger halten die vorgenommene Verzinsung für zu niedrig.

BGH rügt Gutsherrenart der Bank

Prämiensparverträge waren lange Sparkassen-Bestseller: Zusätzlich zum Grundzins gibt es eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit steigt. Eine Zinsänderung nach Gutsherrenart sei dabei jedoch unzulässig, betonte der Vorsitzende des XI. Zivilsenats, Jürgen Ellenberger, bei der Urteilsverkündung am 6. Oktober 2021. Allzu flexible Klauseln hatte der BGH schon in den Jahren 2004 und 2010 für unwirksam erklärt, weil sie für die Kundschaft undurchsichtig waren. Bei langfristigen Verträgen dürften Sparerinnen und Sparer ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen erwarten, hieß es damals. Die BGH-Richter setzen diese Rechtsprechung nun fort und verlangen eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung.

Als für den Fall zuständige Vorinstanz soll das Oberlandesgericht Dresden festlegen, mit welchem offiziellen Referenzzinssatz die umstrittenen Prämiensparverträge neu zu berechnen sind. Der BGH verwies die Musterklage der Verbraucherzentrale Sachsen dorthin zurück. Die abschließende Klärung dauert nach Juristenmeinung mindestens ein Jahr.

Tausende Sparer, deren Prämiensparverträge nicht bereits 2017 oder früher endeten, können laut der Stiftung Warentest auf eine Nachzahlung hoffen. Denn auch andere Banken und Sparkassen hätten intransparente Zinsanpassungsklauseln in solchen Finanzprodukten verwendet. Laut der Verbraucherzentrale Sachsen sind allein jedem Kunden der Sparkasse Leipzig im Schnitt 3.100 Euro entgangen.

Betroffene sollten aktiv werden

Wer ebenfalls betroffen ist, kann von seinem Geldinstitut eine Neuberechnung der Zinsen inklusive Gutschrift des Fehlbetrags verlangen. Zum Beispiel stellt die Verbraucherzentrale dazu einen Musterbrief bereit. Die Stiftung Warentest bietet zudem im Internet eine Formulierungshilfe an und listet Rechtsanwälte auf, die sich mit dem Fachgebiet auskennen.

Eine schnelle Lösung ist trotz BGH-Urteil nicht in Sicht: Mehr als 1.100 Kreditinstitute weigern sich bisher, eine Allgemeinverfügung der BaFin zu dem Streitthema umzusetzen, und haben Widerspruch eingelegt (siehe Kasten). Es drohen lange gerichtliche Auseinandersetzungen, sofern sie nicht einlenken. Gleichzeitig verjähren erste Ansprüche bei Verträgen, die 2018 gekündigt worden oder ausgelaufen sind.

BaFin macht Druck auf Geldhäuser
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die deutschen Kreditinstitute im Juni 2021 dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren.

Die betroffenen Sparkassen und Banken müssten den Sparerinnen und Sparern erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen sollen sie ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt.

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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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