Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Geldanlagen

Leser, die mehr erfahren möchten, finden am Ende dieses Beitrags einen Link zum Anmeldeformular für die Veranstaltungen in Düsseldorf (12.02.2020), Hamburg (19.02.2020) oder München (26.02.2020). Die Teilnahme ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl auf 25 Personen begrenzt ist, empfehlen wir eine frühzeitige, verbindliche Anmeldung.

In Ihrer Vortragsreihe berichten Sie unter anderem von typischen Fehlern, die Ärztinnen und Ärzte beim Thema Vermögensnachfolge machen. Sie sagen beispielsweise, dass fehlende bzw. fehlerhafte Testamente bei Ärzten keine Seltenheit sind. Sind Mediziner in diesem Punkt sorgloser als andere Unternehmer?

René Niemann: Ein fehlendes Testament ist nicht immer auf Sorglosigkeit zurückzuführen. Es gibt Fälle, in denen ein Testament gar nicht erforderlich ist, da mit der gesetzlichen Erbfolge eine aus Sicht des Erblassers zufriedenstellende Vermögensnachfolge erzielt wird. Sobald die Familien- oder Vermögensstrukturen komplexer werden, ist die Errichtung eines Testaments empfehlenswert.

Carina Koll: Ärzte unterscheiden sich zunächst nicht von anderen Unternehmern. Sie sind in ihrer täglichen Arbeit voll ausgelastet, sodass sie scheinbar unwichtige, persönliche Dinge immer wieder nach hinten stellen. Jeder dritte Unternehmer – so meine Berufserfahrung – hat kein Testament, obwohl es auf Grund seiner Familien- und Vermögensverhältnisse empfehlenswert wäre. Ärzte sind da noch nachlässiger. In der Regel hat jeder Zweite kein Testament.

Warum ist ein fehlendes Testament denn so ein großes Problem? Wenn die gesetzliche Erbfolge greift und der Arzt sein Vermögen der Familie vererben will, ist doch automatisch alles gut?

René Niemann: Problematisch wird es immer dann, wenn die Vorstellungen des zukünftigen Erblassers von denen des Gesetzes abweichen. Wenn Sie zum Beispiel in zweiter Partnerschaft leben aber nicht verheiratet sind, erben die Frau und die Kinder aus der ersten Ehe. Oder Sie haben ein Kind, das die Praxis übernehmen soll, das andere soll nur seinen Pflichtteil bekommen. Das müssen sie regeln.

Carina Koll: Die gesetzliche Erbfolge ist fast immer keine individuelle Ideallösung. Sie ist sozusagen der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Plan B, wenn der Erblasser keine eigenen Bestimmungen angeordnet hat. Zudem verschenkt man sich durch ein fehlendes Testament oft die im Gesetz zur Verfügung stehenden Steuerfreibeträge und belastet seinen Nachlass unnötig mit Erbschaftsteuer. Von Rechtsanwaltskosten bei Streitfällen ganz zu schweigen.

Ein vorhandenes Testament schützt allerdings auch nicht vor Problemen, insbesondere, wenn die Erben nicht mit dem Inhalt einverstanden sind. Worauf muss man denn achten, um ein Testament rechtswirksam zu gestalten und vor Anfechtung zu schützen?

René Niemann: Die Erben müssen nicht mit dem Inhalt des Testaments einverstanden sein. Das Erbrecht räumt dem Erblasser eine weitgehende Testierfreiheit ein, die ihm erlaubt, nach seinem eigenen Belieben auch unfair zu vererben. Die Testierfreiheit stößt lediglich beim Pflichtteil an ihre Grenzen.

Carina Koll: Um ein Testament rechtswirksam zu errichten, sollte man sich immer beraten lassen. Insbesondere wenn der Nachlass nicht ausschließlich aus Geldvermögen besteht. Streit entsteht immer dort, wo Erben aus welchen Gründen auch immer testamentarisch unterschiedlich bedacht werden und die Bewertung der zugewendeten Vermögensgegenstände Ermessensspielraum zulässt. Nicht selten führen Erben jahrelange Streitverfahren im Hinblick auf eine vererbte Immobilie oder die Nachfolge im Unternehmen.

Gibt es weitere erbrechtliche Fallen, auf die Ärzte ganz besonders achten müssen?

René Niemann: Bei Ärzten kommen die berufsrechtlichen Besonderheiten hinzu, wonach die Erben, wenn sie die berufsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, nicht zur Fortführung der Praxis befugt sind. Im Idealfall hat der Erblasser die Praxis allerdings schon zu Lebzeiten steuerbegünstigt veräußert.

Carina Koll: Führt der Erblasser seine Praxis zusammen mit anderen Ärzten, sollte er sein Testament unbedingt auf den Gesellschaftsvertrag abstimmen, um die Nachfolge entsprechend seiner Wünsche zu gestalten, da die gesellschaftsvertraglichen Regelungen denen des Testaments vorgehen. Wenn also Ihr Kind beispielsweise Arzt ist und in die Praxis einsteigen könnte, der Gesellschaftervertrag aber die Zustimmung der anderen vorsieht, kann ihr Testament schnell ins Leere greifen.

So mancher Erblasser möchte auch über den Tod hinaus die Zügel in der Hand behalten und bringt sehr genaue eigene Vorstellungen davon ein, wie mit dem Erbe umgegangen werden soll. Auch Straf- oder Verwirkungsklauseln kommen vor. Ist so eine detaillierte Einflussnahme überhaupt erlaubt?

René Niemann: Hierfür stellt das Erbrecht dem Erblasser unterschiedliche Mittel zur Verfügung. So kann der Erblasser etwa eine Person seines Vertrauens testamentarisch als Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass entweder abwickelt oder langfristig verwaltet. Im zweiten Fall muss es dabei eine zeitliche Begrenzung geben. Dabei ist er nur dem Erblasser verpflichtet und nicht den Erben, sodass er ausschließlich dessen letzten Willen zu berücksichtigen hat. Neben der juristischen gibt es eine wirtschaftliche Dimension. Der Erblasser sollte sich immer überlegen, ob er zukünftige Entwicklungen voraussehen kann und durch eine durchaus gut gemeinte Festlegung letzten Endes zum Niedergang der Praxis beiträgt.

Carina Koll: Der Erblasser kann in seiner Testierfreiheit weitreichende und auch dauerhafte Anordnungen treffen, solange damit keine faktische Enterbung von Pflichtteilsberechtigten bewirkt wird. Hierfür gibt es etliche Gestaltungsmöglichkeiten: Von der Familienstiftung hin bis zum Familienpool, bei dem gesellschaftsrechtlich sogar sichergestellt werden kann, dass das Vermögen ausschließlich an Blutsverwandte weitervererbt wird.

Fehler im Testament bzw. beim Planen der Vermögensnachfolge können auch üble steuerrechtliche Folgen haben. Welche Fehler werden denn hier am häufigsten gemacht? Können Sie Beispiele nennen?

René Niemann: In Deutschland setzen Ehegatten sich häufig mit dem sogenannten Berliner Testament wechselseitig als Alleinerben ein und sichern diese Erbfolge durch Strafklauseln ab, die Kinder davon abhalten, beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil zu fordern. Die Folge hiervon ist, dass die Kinder im ersten Erbgang nicht erben und dadurch Steuerfreibeträge von bis zu xy Euro verschenkt werden.

Carina Koll: Eine gute Nachfolgeplanung beginnt idealerweise bereits zu Lebzeiten. Erbschaftsteuer lässt sich schon dadurch sparen, dass Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen, die mit einem lebenslangen Wohnrecht belastet wird. Der Kapitalwert des Wohnrechts wird vom Immobilienwert abgezogen, sodass der Schenkungswert steuerrechtlich entsprechend gemindert ist. Nicht zu unterschätzen sind zudem gesellschaftsrechtliche Nachfolgegestaltungen, die eine doppelte Nutzung von Steuerfreibeträgen ermöglichen.

Warum sollten Ärzte beim Thema Vermögensnachfolge nicht nur das private Vermögen, sondern auch die Praxisnachfolge immer mit im Auge behalten?

René Niemann: Die Praxis macht, wie bei anderen Unternehmern häufig den Großteil des Vermögens aus, weshalb die Nachfolgeplanung beider Bereiche aufeinander abgestimmt sein sollte. Eine isolierte Nachfolgeplanung des privaten und beruflichen Bereichs ist dagegen selten erfolgsversprechend.

Carina Koll: Häufig stecken in der Praxis hohe stille Reserven, die verständlicherweise an die Erben übergehen sollen. In Gesellschaftsverträgen werden zum Teil Nachfolgeklauseln eingebaut, wonach für den Fall des Ausscheidens von Todes wegen der Abfindungsanspruch der Erben vollends ausgeschlossen wird. Eine umfassende Nachfolgeplanung ist daher unerlässlich.

Ein besonderer Fall sind in diesem Zusammenhang auch Praxisgemeinschaften. Wie können die Partner sicherstellen, dass die Praxis handlungsfähig bleibt, falls einer der involvierten Ärzte überraschend verstirbt?

René Niemann: Eindeutige gesellschaftsvertragliche Regelungen können in der Regel viel Ärger ersparen. Es kann Fälle geben, in denen der Eintritt von Erben nicht gewünscht ist, auch wenn es sich bei diesen um Ärzte handelt. In diesen Fällen kann eine Regelung mit aufgenommen werden, nach denen die Erben nicht Gesellschafter, sondern monetär abgefunden werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Vermögensstruktur immer ausreichend Liquidität für die Zahlung der Abfindung vorhält.

Carina Koll: Um auch in Zeiten eines Liquiditätsengpasses gewappnet zu sein, kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden, dass der Abfindungsbetrag bei unzureichender Liquidität gestundet bzw. ratierlich gezahlt werden darf. Eine solche Regelung ist zwar für den Erben nicht vorteilhaft, schützt die Praxis jedoch im Zweifel vor plötzlich auftretenden Zahlungsschwierigkeiten.

Jetzt kostenlos am Expertenvortrag teilnehmen!

Mehr über rechtliche und steuerrechtliche Fragen der Vermögens- und Praxisnachfolge können Leser und Leserinnen von arzt-wirtschaft.de bei der kostenlosen Vortragsreihe von Prof. Dr. Johann Knollmann, Carina Koll und René Niemann erfahren. Der exklusive Rahmen von max. 25 Personen pro Veranstaltung bietet außerdem Gelegenheit, individuelle Fragen zu stellen.

Die Veranstaltungen finden in Düsseldorf (12.02.2020), Hamburg (19.02.2020) und München (26.02.2020) statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Interessenten können sich HIER für den Veranstaltungsort ihrer Wahl anmelden. Da die Teilnehmerzahl auf 25 Personen begrenzt ist, empfehlen wir eine frühzeitige, verbindliche Anmeldung.