Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Der Sachverhalt liest sich wie ein Krimi. Einem Facharzt für Allgemeinmedizin wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Köln der Prozess gemacht. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vor, eine Sicherheitslücke der elektronischen Gesundheitskarte dafür genutzt zu haben, um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für nicht existierende Patienten auszustellen und dabei frei erfundene Diagnosen eingesetzt zu haben. Zusammen mit zwei Kollegen sei er in 550 Fällen so vorgegangen und habe insgesamt 800.000 Euro Krankengeld kassiert. Auch habe er in 20 Fällen gegenüber Krankenkassen bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung einen Abrechnungsbetrug begangen und sich zulasten seiner eigenen Krankenversicherung Krankentagegeld und Erstattungen von nicht entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen im Umfang von ca. 47.000 Euro ergaunert.

Das Urteil des Landgerichts fiel entsprechend aus: Wegen Betrugs in dreißig Fällen verurteilte es den Arzt zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu nochmal einem Jahr und vier Monaten.

Die Bezirksregierung ordnete daraufhin zeitnah – und zwar vor Rechtskraft der Urteile – das „Ruhen der Approbation“ an. Die Bundesärzteordnung erlaubt das, wenn gegen einen Standesvertreter ein Strafverfahren läuft, an dessen Ende sich dieser als unwürdig oder zu unzuverlässig zur Berufsausübung erweisen könnte. Gegen diesen Schritt klagte der Arzt beim OVG Münster – und bekam Recht (Az. 13 A 897/17).

Ist der Ruf erst ruiniert…..

Für ein unaufschiebbares Berufsverbot im öffentlichen Interesse müssten stets „konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter” vorliegen, so das Gericht. Die Bezirksregierung habe aber nicht dargelegt, warum ein solches sofortiges Vorgehen geboten sei. Zudem führten die Richter aus, dass die Straftaten des Arztes weder das unmittelbare Arzt-Patientenverhältnis berührten, noch die medizinischen Kompetenzen des Arztes in Frage gestellt seien. Somit dürfe er zumindest bis zum endgültigen Abschluss seines Strafverfahrens uneingeschränkt weiterpraktizieren.

Rückenwind für diese Auffassung erhalten die münsteraner Richter aus Karlsruhe. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Berufsunwürdigkeit eines Standesangehörigen zwar Voraussetzung für sofortigen Vollzug ist, für sich allein aber nicht reicht, um einen solch drastischen Schritt zu rechtfertigen.

Das letzte Wort in der Sache ist trotzdem noch nicht gesprochen: Da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob der sofortige Entzug der Approbation vorbeugend zulässig sein kann, auch wenn vom Betroffenen keine Wiederholungstaten mehr zu befürchten sind, wurde die Revision zugelassen. Der Fall wird nun wohl das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen.