Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Ärzte müssen sich im Internet leider eine ganze Menge gefallen lassen. Dazu gehört vor allem die Bewertung ihrer Behandlungsmethoden durch angebliche Patienten. Auch Kommentare zur Abrechnung sind offenbar von der Meinungsfreiheit gedeckt, so jedenfalls das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-16 U 2/15).

In dem Fall hatte sich ein anonymer Nutzer in einem Bewertungsportal kritisch zu den Kosten einer ärztlichen Behandlung geäußert und den Arzt auf dieser Basis negativ bewertet. Dabei ließ der angebliche Patient auch Kommentare ab ( “Ausbeutung des Schwächeren” sowie “Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem “Arzt” fernhalten”), die man nicht gerade als sachliche Kritik bezeichnen kann.

Nachdem der Arzt die negative Bewertung entdeckte, verlangte er vom Betrieber der Seite deren Löschung sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Inhaber des Bewertungsportals löschte die Kommentare und forderte den Verfasser auf, eine Stellungnahme abzugeben. Da allerdings die vom Arzt geforderte Unterlassungserklärung vom Betreiber nicht abgegeben wurde, landete der Fall vor Gericht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt

Das Landgericht Duisburg wies die Unterlassungsklage des Mediziners ab. Wie die Richter erklärten, sei durch die Bewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt worden. Allerdings könne dies nicht dem Portalbetreiber angelastet werden. Dagegen legte der Arzt Berufung ein.

Doch auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sah keinen Anspruch auf Unterlassung und wies die Berufung zurück. Dem Gericht zufolge lag hier kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes vor. Vielmehr handle es sich um eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt sei. Außerdem habe sich der Kommentar nur auf die Kosten der ärztlichen Behandlung bezogen. Damit könne gar keine Diffamierung und Herabsetzung des Arztes als Person vorliegen.

Keine Unterlassungserklärung abgeben

Der Portalbetrieber müsse keine Unterlassungserklärung abgeben und auch nicht für den Kommentar haften. Nachdem er davon Kenntnis erlangte, habe er die Kommentare gelöscht. Damit sei er seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen.

Das die Richter weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts noch die des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb erkennen konnten, müssen Ärzte negative Äußerungen zu ihre Honorarforderungen im Internet künftig wohl hinnehmen.