Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Es kommt in der Branche häufig vor, dass Ärzte als sogenannte Belegärzte auf Honorarbasis auch im Krankenhaus oder einer Privatklinik beschäftigt sind. In diesem Bereich gibt es im Kontext des neuen Anti-Korruptionsgesetzes aber ebenfalls einige Fallstricke. Besonders kritisch ist es, wenn sich die honorarärztliche Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus auf solche Patienten bezieht, die er selbst ambulant vorbehandelt und bei denen er unter anderem auch die stationäre Einweisung vorgenommen hat.

Kritischer Blick aufs Entgelt

Bei der Frage, ob es sich um einen Fall von Korruption handeln könnte, geht es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere darum, ob das in diesem Zusammenhang erhaltene Entgelt angemessen war. Die Höhe muss dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung wirtschaftlich entsprechen und für einen Sachverständigen nachvollziehbar festgelegt worden sein.

Allerdings wurde dabei, wie in (leider) vielen Gesetzen nicht ausdrücklich geklärt, was „angemessen“ ist. Die rechtliche Deutung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes hat deshalb durch die zukünftige Handhabung in der Praxis und Rechtsprechung zu erfolgen. Hierauf haben die einschlägigen Berufsverbände jedoch nur sehr eingeschränkt Einfluss. Also müssen die Ärzte selbst entsprechend vorsichtig agieren.

Wichtige Anhaltspunkte

Anhaltspunkte für den einzelnen Arzt, um die Angemessenheit der Honorierung einschätzen zu können, kann sich insbesondere aus dem DRG-Entgeltsystem ergeben. Dabei sollte das Augenmerk vor allem auf den Vergleich der DRG von Behandlungen in Hauptabteilungen und Behandlungen in Belegabteilungen gelegt werden. Die entsprechende Differenz, die sich aus der Vergütung ergibt, stellt letztendlich die Kosten des jeweiligen Operateurs und damit auch die in jedem Fall angemessenen Kosten für ärztliche Leistungen dar.

Kosten für den ärztlichen Dienst

Ein weiterer Anhaltspunkt zur Prüfung in den Hauptabteilungs-DRG sind die kalkulatorisch enthaltenen Kosten für den ärztlichen Dienst, die sich für jedes DRG auf Basis der InEK-Kalkulation ermitteln lassen. Zusätzlich sollte die Vergütung mit den GOÄ und ggf. vorliegenden Tarifgehältern verglichen werden. Für den Arzt zu berücksichtigen ist jedoch auch der Umstand, dass der Honorararzt als Freiberufler tätig ist und sämtliche Kosten und Abgaben wie Sozialabsicherung etc. selbst tragen muss, was meines Erachtens zu einem Aufschlagssatz bei der Berechnung des ärztlichen Dienstes führt.

Werden diese Umstände der vorgenannten Vorgaben berücksichtigt, kann es sicherlich zu einem gewissen Verhandlungskorridor für das ärztliche Honorar kommen, das nach derzeitigem Stand als angemessen angesehen werden darf.

Relevante Fragen für die Prüfung

Der Arzt kann sich hier auch ein gewisses Problembewusstsein aneignen, indem er sich immer die folgenden Fragen stellt:
–    Kann die Vergütungshöhe nachvollziehbar und belegbar dargestellt werden?
–    Behandele ich als Arzt nur Patienten, die ich zuvor in meiner Praxis vorbehandelt habe (kritisch)?
–    Letzte Kontrollfrage: Benötigt das Krankenhaus einen Arzt, oder benötigt es (nur) Patienten?

Sollten Sie als Arzt bei der Beantwortung dieser Fragen selbst ein komisches Bauchgefühl bekommen, sollten Sie sich dringend an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Denn im schlimmsten Fall kann der Vorwurf der Korruption im Gefängnis enden.