Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Das Krankenhaus hatte über mehrere Jahre einen Mitarbeiter als Arzt beschäftigt, der sich seine Approbationsurkunde durch gefälschte Studienbescheinigungen und Zeugnisse erschlichen hatte. Das war dem Krankenhaus bei der Einstellung nicht bekannt gewesen. Der angebliche Arzt führte u.a. zahlreiche operative Eingriffe an Patienten durch, die vom Krankenhaus bei den Krankenkassen auch abgerechnet wurden.

Nachdem der Mann aufgeflogen war, wurde er wegen Köperverletzung in zahlreichen Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die zuständige Bezirksregierung nahm die seinerzeit fälschlich erteilte Approbation zurück.

Der Schwindler operierte fehlerfrei

Im Nachgang forderten nun die Krankenkassen die gezahlten Leistungen vom Krankenhaus zurück. Begründung: Es seien ärztliche Leistungen abgerechnet worden, die aber kein Arzt des Krankenhauses erbracht habe. Das beklagte Krankenhaus stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zum damaligen Zeitpunkt habe eine, wenn auch erschlichene, gültige Approbation bestanden. Darüber hinaus seien die medizinischen Leistungen des Schwindlers in fachlicher Hinsicht tatsächlich fehlerfrei gewesen.

Das Sozialgericht Aachen hat in drei Urteilen die Klagen der Krankenkassen abgewiesen. Das Krankenhaus habe die Vergütungen zu Recht geltend gemacht. Zum einen sei es so gewesen, dass der “falsche Arzt” regelmäßig nicht allein operiert habe, sondern noch ein anderer “echter” Arzt assistiert habe, sodass schon vor diesem Hintergrund die streitige Frage, ob es sich um eine “ärztliche Behandlung” gehandelt hat, zu bejahen sei. Darüber hinaus sei – jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen – maßgeblich, dass zum Zeitpunkt, in dem die streitigen Operationen durchgeführt worden sind, der Mitarbeiter tatsächlich eine echte – wenn auch erschlichene – Approbationsurkunde vorweisen konnte.

Zeitpunkt der Rücknahme entscheidend

Die Tatsache, dass die Rücknahme diese Urkunde von Beginn an unwirksam werden lasse, gelte nur gegenüber dem “falschen Arzt”, nicht aber im Verhältnis zwischen Krankenhaus und den Krankenkassen. Das Krankenhaus müsse sich die Unwirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entgegen halten lassen. Auch sei eine Rückzahlung ausgeschlossen, da die Behandlungen im Ergebnis den Regeln der Kunst entsprochen und die Krankenkassen damit gegenüber ihren jeweiligen Versicherten die geschuldeten Leistungen erbracht hätten. Aus diesem Grund seien auch etwaige Schadensersatzansprüche nicht gegeben. Den Krankenkassen sei kein finanzieller Schaden entstanden.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Gegen die Urteile ist noch die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich (S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16, S 13 KR 114/17) – nicht rechtskräftig.