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Mieter dürfen E-Auto-Ladestation nicht immer selbst wählen

von A&W Online

E-Auto beim Ladevorgang
Wollen Mieter in der Tiefgarage eine E-Auto-Ladestation einrichten lassen, sind sie nicht ganz frei in der Wahl des Anbieters. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Elektroautos gehört die Zukunft. Aber wo können Mieter ihre Autos laden? Klar ist: Wollen sie ihre eigene Ladestation installieren, hat der Vermieter ein Wörtchen dabei mitzureden.

Das berichtet das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 416 C 6002/21). Die Interessen der anderen Mieter sind zu berücksichtigen.

Mieter wollten ihr Hybridauto laden

Der Fall: Die Kläger mieteten eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Die Stellplätze wurden über Hausanschlüsse mit Strom versorgt. Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beantragten sie bei ihrer Vermieterin, eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation beauftragen zu können.

Dies sollte 1600 bis 1700 Euro kosten. Es sollte keine Nutzungspauschale erhoben und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden.

Die Vermieterin wollte die Genehmigung nicht erteilen. Über jeden der zwei Hausanschlüsse könnten nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden. Insgesamt hätten aber bereits 27 Mietparteien ihr Interesse an einer Ladestation angemeldet.

Die Beklagte verwies die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger. Für einmalig 1499 Euro und eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine gestaffelte monatliche Strompauschale böte dieser Ladestationen an. Nur dieser Versorger könne genügend Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es nicht möglich, den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.

Vermieter darf Gleichbehandlung anstreben

Die Klage der Mieter dagegen scheiterte vor dem Amtsgericht: Das Ehepaar hat keinen Anspruch darauf, den Anbieter selbst auszusuchen. Zwar könne ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt. Diese müssen dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.

Der Anspruch besteht aber nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter unzumutbar wäre. Auch dürfe der Vermieter eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anstreben. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen.

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