Ärzte können Weiterbildungskosten für Mitarbeiter zurückverlangen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die gekündigt haben, ihrem Arbeitgeber die Kosten für ihre Weiterbildung zurückerstatten müssen.
In dem verhandelten Fall verlangte ein Arbeitgeber von seinem Angestellten die Kosten für seine Weiterbildung zurück. Grundlage für das Zurückverlangen der Kosten war eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach sich der Arbeitnehmer verpflichtet hatte, aufgewendete Beträge zurückzuzahlen, falls er von sich aus kündigen würde. Der Arbeitnehmer kündigte von sich aus das Arbeitsverhältnis, noch bevor er die Weiterbildung abgeschlossen hatte. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung der aufgewendeten Beträge. Zu Recht, wie das Landgericht befand.
Auch das in der Revision angerufene BAG erklärte die Klausel in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 für wirksam (Az.: 3 AZR 621/08). Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, begründet das BAG, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen müsse, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, halte einer Inhaltskontrolle stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sei.
Tipp für Arbeitgeber in Arztpraxen
Die Entscheidung gilt selbstverständlich auch für Weiterbildungsmaßnahmen, die Sie Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anbieten. Dementsprechend empfiehlt es sich, eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder vor Beginn der Weiterbildung mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Wichtig ist dabei, dass Sie das „Augenmaß“ nicht verlieren. Die Weiterbildung muss für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen. Sie muss ihm also zum Beispiel in einer nächsten Anstellung ermöglichen, mehr Gehalt verlangen zu können. Die Bindung nach Abschluss der Weiterbildung an Ihre Praxis kann allerdings nicht ewig sein. Als Faustregel kann in etwa gelten: Ein Monat Weiterbildung berechtigt zu sechs Monaten Bindung des Arbeitnehmers. Doch letztlich entscheidend ist immer der Einzelfall.
Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München.
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