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Praxisfinanzierung

Mal heißen sie „Kreditbearbeitungsgebühren“, ein anderes Mal „Abschlussgebühren“, manche Banken sprechen auch von „Bearbeitungsprovisionen“ oder “Bearbeitungsentgelt”. Doch egal, für welche Bezeichnung sich ein Geldhaus entschieden hat: Jede von ihnen steht für sogenannte „laufzeitunabhängige Entgelte“ – und diese Gebühren sind laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zulässig.

Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig

Banken und Sparkassen dürfen von Darlehensnehmern demnach nur die üblichen Zinsen und einmalige Gebühren verlangen, wie etwa die Vorfälligkeitsentschädigung. Die fällt bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens an, wenn der Bank ein sogenannter Zinsschaden entsteht. Vereinbarungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte stellen laut aktuellem Urteil hingegen eine „unangemessene Benachteiligung der Kunden dar“ – und sind damit unwirksam. Hat die Bank eine Klausel über so eine Bearbeitungsgebühr im Vertrag, so ist diese unwirksam. Bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren können Betroffene zurückfordern. Allerdings gibt es hier auch eine Verjährung zu beachten.

Diese Vorgabe, dass diese Kreditgebühren unzulässig sind, gilt ab sofort und für jeden Kreditvertrag. Ob ein Kunde mit dem Kredit ein Haus, ein Auto oder ein Boot gekauft hat oder seine Praxis neu eingerichtet hat, spielt also keine Rolle. Auch ist es unerheblich, ob der Kredit von einem Verbraucher oder einem Unternehmer aufgenommen wurde.

Erstattung jetzt auch für Unternehmer und Freiberufler

Nachdem der Bundesgerichtshof sich bislang vor allem mit den Darlehen von Verbrauchern beschäftigt (und zu deren Gunsten entschieden) hat, hat das höchste deutsche Zivilgericht inzwischen auch für Freiberufler und Unternehmer Rechtssicherheit geschaffen in Bezug auf die umstrittene Bearbeitungsgebühr (BGH, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Die Karlsruher Richter stellten jeweils mit einem Urteil klar: Banken dürfen auch bei der Darlehensvergabe an Freiberufler und Unternehmen keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte verlangen. Solche Gebühren sind mit dem „wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren“ und damit auch bei Krediten im Business-Umfeld unwirksam.

Damit trugen ein Unternehmer und ein Selbstständiger in letzter Instanz den Sieg davon: Die beiden hatten jeweils Betriebskredite aufgenommen und waren von ihren Banken bei den Bearbeitungsgebühren dafür intensiv zur Kasse gebeten worden.

Das erste Geldhaus hatte für drei Darlehen ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von 30.000 Euro angesetzt – per Standardklausel im Darlehensvertrag. Und auch das zweite Kreditinstitut sah in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen entsprechenden Passus vor: Es stellte dem Selbstständigen eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr von 13.500 Euro in Rechnung.

Urteil bestätigt treuwidriges Verhalten

Der BGH kippte die vorformulierten Passagen und erklärte sie für unwirksam. Sein Argument: Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass ein Vertragspartner seine „Gestaltungsmacht“ nicht einseitig ausnutze. Genau das aber hätten die Banken mit ihren AGB für die Kredite getan. Ein solches Verhalten verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben. Dass die Entgelte im Geschäftsverkehr üblich seien, ändere daran nichts.

Verjährung der Forderung beachten

Die Entscheidungen haben weitreichende Folgen für Darlehensnehmer, deren Verträge ebenfalls solche Standardklauseln zu Bearbeitungsgebühren enthalten: Auch sie können jetzt auf die Rückzahlung gezahlter Bearbeitungsentgelte pochen. Dabei gilt die Verjährungsfrist von drei vollen Kalenderjahren.

Reagiert die Bank nicht auf die schriftliche Rückforderung, müssen betroffene Ärzte ihre Forderungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts vor Gericht durchsetzen.