Weiterbildungsassistent vernachlässigt: KV fordert Honorare und Fördermittel zurück

Ein Arzt, der einen Weiterbildungsassistenten beschäftigt, muss diesen intensiv betreuen und dafür nachweislich regelmäßig in der Praxis anwesend sein. Vernachlässigt er diese Pflichten, darf seine Kassenärztliche Vereinigung Fördermittel und Honorare zurückfordern, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Das Bundessozialgericht hat in zwei Beschlüssen bestätigt, dass niedergelassene Ärzte mangelnde Anleitung und Überwachung eines Weiterbildungsassistenten teuer zu stehen kommen kann (31. August 2018, Az.: B 6 KA 25/18 B und B 6 KA 26/18 B).
Geklagt hatte ein niedergelassener Arzt, der nicht nur als Allgemeinmediziner zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, sondern auch als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften fungierte. In seiner Praxis beschäftigte er einen Weiterbildungsassistenten.
Die Kassenärztliche Vereinigung forderte vom Praxisinhaber das Honorar für Leistungen zurück, die er angeblich montags, mittwochs, donnerstags und freitags in seiner Praxis erbracht hatte. Die Honorarbescheide wurden aufgehoben, nachdem sich rausgestellt hatte, dass der Arzt nur an Dienstagen persönlich in der Praxis anwesend war. Tatsächlich hatte die anderen, über seine Arztnummer abgerechneten, Leistungen sein Weiterbildungsassistent Dr. M. erbracht.
Diese Leistungen könnten nicht als persönlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden, so die KV. Der Arzt sollte deshalb über 70.000 Euro zurückzahlen. Außerdem stellt die KV fest, dass die Umstände, unter denen der Weiterbildungsassistent beschäftigt wurde, die für die Förderung geforderten Richtlinien nicht erfüllten. Da der Arzt seine Pflichten als Ausbilder vernachlässigt habe, seien auch Fördermittel von rund 40.000 Euro zu erstatten.
Die dagegen gerichteten Klagen des Allgemeinmediziners bleiben in den ersten Instanzen erfolglos. Das Landessozialgericht ließ keine Revision zu, deshalb legte er Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundessozialgericht ein. Hier wurden sie als unbegründet zurückgewiesen.
Fazit: Praxisinhaber können tägliche Aufgaben also nicht einfach auf Weiterbildungsassistenten abwälzen, sondern müssen nachweislich ausreichend Zeit in deren Ausbildung investieren.
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