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So stellen Ärzte Praxispersonal privat sauber an

von André Gieße

Haushaltshilfe, Putzfrau
Foto: Photographee.eu - stock.adobe.com

Wer mit einer Putzkraft in seiner Arztpraxis zufrieden ist, könnte sie auch privat als Minijobber beschäftigen. Doch Vorsicht: Dabei sparen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nicht unbedingt Sozialversicherungsbeiträge.

Immer gründlich, zuverlässig und freundlich: Ein Arzt ist von der Arbeitsleistung einer Reinigungskraft in seiner Praxis so begeistert, dass er sie auch bei sich zu Hause als Haushaltshilfe beschäftigen möchte. Er will der Arbeitnehmerin zusätzlich einen Minijob für seinen Privathaushalt anbieten, um so den Vorteil der geringfügigen Beschäftigung nutzen zu können: die Versicherungsfreiheit.

Dabei zahlt ein Arbeitgeber einen niedrigen Pauschalbeitrag von insgesamt 14,99 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung. Auch die Anmeldung einer privaten Haushaltshilfe ist online oder mit dem Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale einfacher als im gewerblichen Bereich.

Hier liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor

Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Job ausüben. „Allerdings handelt es sich in diesem Beispiel nicht um eine eigenständige geringfügige Beschäftigung“, betont Gunnar Roloff von der Steuer- und Rechtsberatung Ecovis in Rostock.

Es liege ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und somit ein einheitlicher Versicherungsfall vor, da es sich um denselben Arbeitgeber handele. „Der Arzt ist dann als Einzelunternehmer der Arbeitgeber seiner Praxis und zusätzlich in seinem Privathaushalt“, erklärt der Experte.

In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, wenn ein Niedergelassener eine Haushaltshilfe in unterschiedlichen „Betrieben oder Betriebsteilen“ beschäftigen will.

Darum sollten Ärzte die geplante Beschäftigung genau prüfen

Die Beschäftigungen werden in diesem Fall zusammengerechnet. Sofern insgesamt die monatliche 450-Euro-Grenze eingehalten wird, gelten die Regelungen für Minijobs im gewerblichen Bereich. „Wenn herauskommt, dass Sie Ihren Mitarbeiter bei sich privat zusätzlich als Minijobber angestellt haben, drohen Ihnen hohe Nachzahlungen“, warnt Rechtsanwalt Roloff, „es wird Ihnen nicht gelingen, auf diese Weise Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.“

Denn die Sozialversicherungsträger berechnen die fälligen Abgaben in einem solchen Fall neu – und zwar unter Berücksichtigung der für den Minijob gezahlten Vergütung. „Sie verlangen die Beiträge dabei für vier Jahre rückwirkend.“

Haushaltshilfe immer anmelden
Haushaltshilfen müssen Sie als Arbeitgeber zur gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Die umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Unfallversicherung. Andernfalls drohen Nachzahlungen und eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Zudem müssen Sie prüfen, ob Lohnsteuer abzuführen ist.

Ist die Beschäftigung geringfügig, liegt ein Minijob vor. Hier gibt es zwei Arten:

  • 450-Euro-Minijob: Das ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt – auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es dabei nicht an.
  • Kurzfristiger Minijob: Die Beschäftigung ist dabei binnen eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Die Haushaltshilfe arbeitet hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich – wobei die Höhe des Verdienstes dabei keine Rolle spielt.

Mehr Infos unter: www.minijob-zentrale.de

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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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