Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

In der Gesundheitsprävention von Schulen, in der Versorgung von Kranken ohne Versicherungsschutz oder in der Selbstverwaltung der Ärzte: Mediziner setzen sich vielfältig für die Gesellschaft ein. Allein für die Organisation Ärzte der Welt sind knapp 300 Ehrenamtliche im Einsatz, die auch in Deutschland Menschen in Krisensituationen einen Zugang zu medizinischer Grundversorgung möglich machen. Mehrere hundert Ärztinnen und Ärzte arbeiten ehrenamtlich in der Ärztekammer Nordrhein ohne dafür regulär bezahlt zu werden – genauso wie Tausende in anderen Regionen.

Sie alle erhalten in der Regel maximal eine geringe Aufwandsentschädigung. „Für Einnahmen aus Ehrenämtern gelten Sonderregeln, sie bleiben zumeist steuer- und abgabenfrei“, sagt Franz Plankermann, Vorsitzender des Steuerberaterverbandes Düsseldorf. Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit sind aber unterschiedliche Höchstgrenzen zu beachten.

Steuerliche Vorteile mit dem Übungsleiterpauschbetrag

Zum Beispiel gewährt der Fiskus einen Freibetrag für Übungsleiter oder Ausbilder, die sich nebenberuflich engagieren. Dieser beträgt 2400 Euro im Jahr. Vergütungen bis zu dieser Höhe bleiben von Steuern und Sozialabgaben verschont. Im Fachjargon nennt er sich Übungslauterpauschbetrag (§ 3 Nr. 26 EStG).

Entscheidend ist, dass es sich um Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche Einrichtung handelt. Überdies muss der Arzt persönlichen Kontakt mit anderen Menschen haben und pädagogisch deren Entwicklung und Fähigkeiten fördern. Die Nebentätigkeit darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der regulären Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen – pauschal nicht mehr als 14 Stunden wöchentlich.

Tätigkeiten, die begünstigt sind

Es ist zum Beispiel begünstigt, wenn sich Ärztinnen und Ärzte im Behindertensport engagieren. Wenn sie bei den Übungsstunden selbst anwesend sind, kann der Übungsleiterpauschbetrag grundsätzlich gewährt werden. Gleiches gilt, falls in Sportvereinen Coronar-Sportkurse für Herzpatienten gegeben werden. Voraussetzung ist immer, der Arzt nimmt auf die Übungseinheiten und die -inhalte Einfluss (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Az.: S 2245 A – 002 – St 213).

Ebenso profitieren vom Pauschbetrag nach der Oberfinanzdirektion Frankfurt Notärzte, die sich im Rettungs- und Krankentransport einbringen oder jene, die im Rahmen von Großveranstaltungen engagiert sind. Genauso gibt es den Pauschbetrag für Einsatzkräfte der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, wenn Personenbergung gefragt ist sowie für Einsatzleiter des Rettungsdienstes vor Ort. Auch Personen, die psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer und Angehörige bei schweren Unfällen leisten oder Helfer vor Ort sind entsprechend begünstigt (OFD Frankfurt, Az.: S 2245 A-2-St 213).

Aber Vorsicht! Nicht alle Tätigkeiten sind begünstigt. So können Ärztinnen und Ärzte bei der Studentenausbildung nicht vom Übungsleiterpauschbetrag profitieren. Denn nach einem Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein wurde er einem Arzt nicht gewährt, der in seiner Praxis Studenten anlernte. Die angehenden Kollegen waren dabei, wenn er die Patienten behandelte. Er unterwies die Studiosi, es fanden Vor- und Nachbesprechungen statt. Den Richtern fehlte hier eine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung zwischen dem Hauptjob und seiner Lehrtätigkeit

Beim Ehrenamtsfreibetrag bleiben 720 Euro im Jahr steuerfrei

Für andere gemeinnützig Engagierte im Auftrag eines Vereins oder einer Person des öffentlichen Rechts gewährt der Fiskus den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG). Bis zu 720 Euro im Jahr bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Pauschalen erhalten die Freiwilligen allerdings nur einmal, selbst wenn sie parallel für verschiedene Organisationen aktiv sind. Allerdings können der Ehrenamtsfreibetrag und die Übungsleiterpauschale miteinander kombiniert werden, wenn jemand mehrere ehrenamtliche Aufgaben hat. Ein Arzt in einem Sportverein kann sich auch um die Vereinskasse kümmern.

Fahrtkosten, Weiterbildungen oder andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit dürfen zwar erstattet werden, wenn es die Satzung zulässt – es besteht mitunter sogar ein Anspruch darauf. Doch lässt der Fiskus den Kostenabzug in der Steuererklärung erst dann zu, wenn der Ehrenamtliche selbst über den Freibeträgen liegende Ausgaben zu tragen hat.