Icon Navigation öffnen

Bei Einzahlungen auf Oder-Konto von Eheleuten droht Schenkungsteuer

von A&W Online

Ordner mit Schriftzug Finanzamt liegt auf dem Tisch

 Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Das kann Schenkungsteuer nach sich ziehen, wenn man nicht aufpasst.
Die Geldinstitute unterscheiden zwischen „Und“-Konten und „Oder“-Konten. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen.

Gesetzliche Zurechnungsregel beachten

Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat.

Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarungen entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten.

Urteil des Finanzgerichts Nürnberg

Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 25.3.2010, Az.: 4 K 654/2008, Revision eingelegt, Az.: BFH, II R 33/10) hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

A&W-Tipp

Bernhard Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater in München: „Zur Vermeidung schenkungsteuerlicher Risiken sollten Ehegatten bei Unterhaltung eines Oder-Kontos jedenfalls bei erheblichen Einzahlungen eines Ehegatten auf dieses Konto eine schriftliche Zurechnungsregelung treffen. Allerdings kann dies im Fall der Erbschaft dann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte gegebenenfalls den vollen Wert des Oder-Kontos als Erbe erhält und versteuern muss.“

 

Anzeige

Wartezeit für Physiotherapie durch digitale Therapie überbrücken

In der Behandlung unspezifischer Schmerzen in Rücken, Knie oder Hüfte sowie bei Arthrose empfiehlt sich in vielen Fällen eine Physiotherapie. Die Wartezeit bis zum Beginn einer physiotherapeutische... Mehr
Author's imageServiceredaktion
Login erfolgreich

Sie haben Sich erfolgreich bei arzt-wirtschaft.de angemeldet!

×