Ärzte, die Familienangehörigen Geld leihen, können eine Menge Steuern sparen. Das Finanzamt darf die Zinsen aus solchen Krediten nicht automatisch mit dem persönlichen Steuersatz des Kreditgebers besteuern, sondern muss die (meist günstigere) Abgeltungsteuer ansetzen. Wie das Modell funktioniert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Verfahren entschieden, wie die Erträge aus Krediten unter Familienangehörigen steuerlich zu behandeln sind (unter anderem Az. VIII R 9/13). Damit haben die höchsten deutschen Finanzrichter zugleich eine für Steuerzahler ungünstige Sonderregelung entschärft.
Nach dem Buchstaben des Gesetzes sind Darlehen zwischen „einander nahe stehenden Personen“ von der Abgeltungssteuer, die bei nur 25 Prozent liegt, ausgenommen. Der Kreditgeber muss die Zinsen, die er von Frau oder Kind erhält, vielmehr mit seinem persönlichen Steuersatz besteuern. Und der dürfte bei den meisten Ärzten deutlich höher liegen.
Verfassungsrechtliche Argumente
Der BFH interpretiert den Begriff der „nahestehenden Person“ allerdings deutlich enger als so mancher Finanzbeamte. Schon in vorangegangenen Verfahren (Az. VIII R 31/11, VIII R 9/13, VIII R 35/13 und VIII R 44/13) hatten die obersten deutschen Finanzrichter entschieden, dass eine enge verwandtschaftliche Beziehung für sich genommen noch keine solche Nähe begründen kann. Eine solche Lesart würde zu einer Diskriminierung von Familien führen und damit gegen die Verfassung verstoßen.
Vielmehr komme es, so der BFH, auf die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten und auf die Kreditbedingungen an. Eine „Näheverhältnis“ liegt demnach nur vor, wenn eine Seite einen beherrschenden Einfluss auf die andere Seite ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Vertragspartner Einkünfte erzielt.
Dieses Kriterium ist zum Beispiel erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger seinem Ehepartner, der weder ein regelmäßiges Einkommen noch ein größeres Vermögen hat, ein voll finanzierendes Darlehen zur Anschaffung einer fremd vermieteten Immobilie gewährt (Az. VIII R 8/14).
In dieser Konstellation hat der BFH die Zinserträge, die der Kreditgeber erzielte, dessen individuellen Einkommensteuersatz unterworfen – und die vorteilhafte Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Den beherrschenden Einfluss des Kreditgebers erkannte das Gericht in der Tatsache, dass dem Kreditnehmer mangels eigener finanzieller Mittel eine alternative Finanzierung, etwa über eine Bank, nicht möglich gewesen wäre.
Checkliste: So profitieren Sie optimal von einem Familiendarlehen
Sie selbst versteuern Ihre Zinsen nur mit 25 Prozent. Angehörige, denen Sie das Darlehen gewähren, können ihrerseits die gezahlten Zinsen als Betriebs- oder Werbungskosten zum persönlichen Steuersatz ansetzen: Einiges spricht dafür, Geld innerhalb der Familie zu verleihen. Doch gerade bei Geschäften unter nahen Angehörigen schaut das Finanzamt besonders genau hin. Zu diesen zählen laut § 15 Abgabenordnung: Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder), Geschwister und deren Kinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern und ehemalige Ehepartner.
Damit das Finanzamt bei Verträgen mit diesen Personen nicht querschießt, sollten Sie die folgenden Regeln beachten.
- Wie bei allen Geschäften innerhalb der Familie gilt auch für Darlehensverträge: Sie müssen inhaltlich und formell einem sogenannten Fremdvergleich standhalten.
- Empfehlenswert es daher, den Vertrag schriftlich zu fixieren. Achten Sie darauf, dass er alle Punkte regelt, die auch eine Bank in einem solchen Schriftstück niederlegen würde, insbesondere Zinssatz, Zahlungsfristen, Tilgungsleistungen und das Kündigungsrecht.
- Stellen Sie sicher, dass sich die Konditionen grundsätzlich auf Marktniveau bewegen. Holen Sie dafür bei mehreren Banken Angebote für die benötigte Kreditsumme ein. Wählen Sie nun das Angebot mit den ungünstigsten Konditionen (also mit dem höchsten Darlehenszins) aus. Da dieser Satz branchenüblich ist, muss ihn das Finanzamt anerkennen.
- Tilgungs- und Zinszahlungen sollten auf ein Konto fließen, auf das der Kreditnehmer keinen Zugriff hat.
- Einzelne Abweichungen vom Bankenstandard sind nach Meinung des BFH zwar unschädlich: Zum Beispiel müssen nicht in jedem Fall Sicherheiten für das geliehene Geld zu verlangen (vgl. Az. X R 26/11). Um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu riskieren, empfiehlt es sich aber dennoch, im Vorfeld des Vertragsschlusses die Details mit einem Steuerberater durchzusprechen.
Surftipp: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen in einem umfangreichen Schreiben die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen konkretisiert.
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