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Die wichtigsten Steuertipps für Sparer und Kapitalanleger

von A&W Online

Mann hält Schild mit Schriftzug Steuertipps in die Kamera
Foto_ MK-Photo - Fotolia.com

Der Bund der Steuerzahler hat zusammengestellt, welche Steuertipps besonders relevant sind und noch umgesetzt werden können. Hier die wichtigsten Tipps.

Abgeltungsteuer bei Geringverdienern vermeiden – Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung prüfen

Steuerzahler mit einem geringen Jahreseinkommen zahlen meist keine Einkommensteuer. Sie können sich zudem von der Abgeltungsteuer befreien lassen, indem sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Die NV-Bescheinigung ist vor allem bei Geringverdienern, Schülern, Studenten und Rentnern vorteilhaft, welche geringe Arbeits- oder Renteneinkommen haben, jedoch ein hohes Kapitalvermögen besitzen. Die NV-Bescheinigung wird dann erteilt, wenn abzusehen ist, dass in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Wird diese Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt, so werden alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben. Da die NV-Bescheinigung in der Regel für drei Jahre gilt, sollte zum Jahreswechsel geprüft werden, ob sie noch gültig ist oder neu beantragt werden sollte.

Hinweis: Die NV-Bescheinigung sollte nicht mit einem Freistellungsauftrag verwechselt werden. Beim Freistellungauftrag bleiben Kapitalerträge von bis 801 Euro bei einem Ledigen steuerfrei. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Mit einer NV-Bescheinigung bleiben hingegen sogar Erträge über dem Sparer-Pauschbetrag steuerfrei.

Freistellungsaufträge kontrollieren – Aufwand bei der Einkommensteuererklärung sparen

Kapitalgewinne wie Zinsen oder Dividenden im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer. Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute behalten daher grundsätzlich automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein. Bis zu einem Betrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren können Kapitalerträge pro Jahr jedoch steuerfrei bleiben. Dies ermöglicht der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Gerade Sparer und Anleger mit Konten bei verschiedenen Banken sollten den Pauschbetrag entsprechend der zu erwartenden Gewinne auf die jeweiligen Konten verteilen. Wird der Sparer-Pauschbetrag nicht optimal verteilt und zieht die Bank daher Abgeltungsteuer ab, so können die zu viel gezahlten Steuern nur über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Wer also rechtzeitig rechnet und den Sparer-Pauschbetrag gut aufteilt, kann sich diese Mühe mitunter sparen. Entsprechende Freistellungsaufträge sollten daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel angepasst werden. Bei einem Online-Konto kann der Freistellungsauftrag in der Regel mit ein paar Klicks direkt vom eigenen Computer aus geändert werden.

Verluste bescheinigen lassen – Frist endet am 15. Dezember

Anleger können sich von den Banken die Verluste bescheinigen lassen. Allerdings muss diese Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember 2015 bei der Bank beantragt werden. Sinnvoll ist dies für Anleger, die bei verschiedenen Banken Depots unterhalten. So können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. Verpasst der Anleger die Frist oder mangelt es an Verrechnungspotenzial, gehen die Verluste dennoch nicht verloren. Bescheinigte Verluste, die in der Einkommensteuererklärung 2016 nicht genutzt werden können, werden dann im Jahr 2017 vom Finanzamt berücksichtigt.

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