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Steuern

Bisher galt die goldene Regel: Als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung können nur Leistungen abgesetzt werden, die direkt im Haus/Wohnung des Steuerzahlers erbracht werden. Künftig wird das nicht mehr so streng gehandhabt, wie das Bundesfinanzministerium in seinem aktuellen Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes bestätigt. Die Regeln wurden insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.

Künftig können Steuerzahler gegenüber ihrem Finanzamt darauf bestehen, dass die folgenden Erweiterungen berücksichtigt werden:

Der Begriff „im Haushalt“ umfasst künftig auch angrenzende Grundstücke. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dient. Somit können beispielsweise ab sofort auch Lohnkosten für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, obwohl die Tätigkeit auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück durchgeführt wird.

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de