Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Der EuGH hatte über eine Vorlagefrage des BFH zu entscheiden. Ein Arzt hatte Heilbehandlungsleistungen an ein medizinisches Versorgungszentrum erbracht. Das Finanzamt hat dem Arzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG versagt, weil er seine Leistungen nicht direkt an die Patienten erbracht habe. Diese Auffassung hat der EuGH in seiner Entscheidung klar abgelehnt. Die Leistung des Arztes ist steuerfrei (EuGH, Urteil vom 18.09.2019 – Rs. C-700/17 – Wolf-Henning Peters).

Der Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbrachte in den Steuerjahren 2009 bis 2012 Heilbehandlungsleistungen für ein Laborunternehmen, das Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser übernahm.

Er erhielt von dieser Gesellschaft eine monatliche Vergütung von 6.000 Euro für die Leistungen, die insbesondere Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse umfassten.

Der Arzt gab für die betreffenden Steuerjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab, da er davon ausging, dass die genannten Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei seien.

Finanzamt beurteilt die Leistungen als steuerpflichtig

Das Finanzamt behandelte diese Leistungen dagegen als steuerpflichtig, was es damit begründete, dass die in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG vorgesehene Steuerbefreiung ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraussetze. Diese Voraussetzung sei bei Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht gegeben. Es erließ daher für die betreffenden Steuerjahre Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der erhaltenen Nettohonorare.

Der Bundesfinanzhof hatte beschlossen, das daraufhin geführte Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112?

2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 – falls diese Bestimmung anwendbar ist – ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?

Die Richter des EuGH verlautbarten, dass auf die erste Frage zu antworten sei, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen können, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfüllen.

Die Richter führten zur zweiten Frage aus, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.

Dieses Urteil hat somit über den Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung für alle Ärzte die nicht direkt am Patienten tätig werden und dies dürfte in Deutschland durchaus eine große Anzahl sein.