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Steuern

So viel ist klar: Nachlässigkeiten gegenüber dem Fiskus kommen teuer. Das Finanzamt kann schon nach wenigen Tagen Verspätungszuschläge berechnen, wenn Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben werden. Der Fiskus kassiert Zinsen, falls die avisierten Vorauszahlungen nicht pünktlich eingehen. Es ist eine hohe Kunst, gegenüber dem bürokratischen und gierigen Fiskus alles richtig zu machen. „Unwissenheit schützt gegenüber dem Finanzamt aber leider nicht vor Strafe“, weiß Christopher Jones, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht der Kanzlei Brandi in Hannover.

Deshalb ist es auch so wichtig, zum einen einige Grundregeln im Umgang mit den Finanzbeamten zu beachten. Zum anderen aber auch seine Rechte zu kennen, falls es Probleme gibt. Dazu der Knigge für die Kommunikation mit dem Finanzamt:

1. Den richtigen Ansprechpartner finden

Für Selbstständige muss es immer schnell gehen. Das weiß das Finanzamt. Der Mailverkehr mit den Behörden hat sich längst etabliert. Einfache Anfragen etwa zum Stand der Dinge bei der eigenen Erklärung können per Mail eingereicht werden. Das Bayerisches Landesamt für Steuern weist allerdings darauf hin, dass nur dann eine schnelle Antwort kommt, wenn Name, Anschrift und möglichst auch die Telefonnummer angegeben werden. Nicht zu vergessen: Die Steuernummer. Falls der Praxisinhaber keinen direkten Ansprechpartner im Finanzamt hat, sendet er die Mail an die allgemeine Posteingangsstelle. Wichtig: Das Finanzamt darf nur bei sehr allgemeinen Fragen auf dem elektronischem Weg antworten. So sieht es der Datenschutz vor.

Steuerzahler können die Sachbearbeiter aber auch vor Ort besuchen oder telefonisch kontaktieren. „Häufig geben die Beamten schnell und unbürokratisch Auskunft. Bei wichtigen Fragen sollte man sich aber nicht blind darauf verlassen, sondern einen Steuerberater hinzuziehen“, so Jones.

2. Frist versäumt

Das kann vorkommen, darf aber nicht zur Regel werden. Freiberufler und Unternehmer, die immer wieder verspätet zahlen, nimmt die Finanzverwaltung verstärkt ins Visier. Ganz abgesehen davon, dass Zuschläge fällig werden.

Überdies können notorische Verspätungen Anlass geben, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten – wegen so genannter Steuerhinterziehung auf Zeit. Das gilt insbesondere für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer. Denn bei beiden handelt es sich um „fremde“ Steuern. „Deshalb sollten Unternehmer bei Fristversäumnissen unverzüglich reagieren und ihren Pflichten nachkommen“, so Jones. Maximal drei Tage gewährt das Finanzamt Schonfrist für fällige Steuern.

3. Probleme mit dem Steuerbescheid

Wie viel Steuern zu zahlen sind, steht im Bescheid – also diesen nicht ungeprüft zur Seite legen. Wenn etwa Belege fehlen oder falls die Beamten bezweifeln, dass alle Angaben stimmen, steht dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er bleibt damit komplett offen. Der Fiskus kann innerhalb von vier Jahren noch Änderungen vornehmen – und Steuern nachfordern. „Wer das vermeiden will, klärt die offenen Fragen frühzeitig, legt im Zweifel Einspruch ein“, rät Jones.

4. „Verbindliche Auskunft“ einholen

Praxischefs treffen mitunter Entscheidungen, ohne die steuerlichen Folgen für sie im Ganzen abschätzen zu können. Das kann beispielsweise bei Vermögensübertragungen passieren. Zwar kann man dem Finanzamt den Fall schildern und fragen, wie der Beamte die Sachlage einschätzt. Nur: Auf die Antwort ist in der Regel rechtlich kein Verlass. Abhilfe schafft die so genannte verbindliche Auskunft. Das Finanzamt wird dafür allerdings Gebühren verlangen – abhängig vom Aufwand des Beamten sowie vom jeweiligen Gegenstandswert. Es gilt eine Bagatellgrenze von 200 Euro. Solange der Fiskaldiener höchstens zwei Stunden mit der Verbindlichen Auskunft beschäftigt ist, kostet die Auskunft nichts. Gleiches gilt, falls es um eine Investition in Höhe von bis zu 10.000 Euro geht.

5. Big Deal mit dem Finanzamt aushandeln

Betriebsprüfungen enden oft mit einer Nachzahlung, welche Steuerzahler natürlich nicht akzeptieren wollen. Mitunter lässt sich mit dem Beamten verhandeln. Im Prinzip immer dann, wenn sich nicht mehr genau oder nur mit erheblichem zeitlichen Zeit- und Personalaufwand nachhalten lässt, wie der steuerliche Sachverhalt nun genau gewesen ist.