Mit Angehörigen Arbeitsverträge schließen und dabei Steuern sparen

Viele Ehegatten helfen in der Praxis mit. Mehr oder weniger. Die wenigsten tun dies aber steueroptimiert. Der folgende Beitrag beschreibt, wie dies zum Vorteil von Niedergelassenem und Ehepartner gleichermaßen gelingt.
Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich immer nur dann steuerlich anerkannt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Das gilt auch und gerade bei Beschäftigungsverhältnissen, die zwischen nahen Angehörigen vereinbart werden. Etwa zwischen einem Praxisinhaber und seiner Ehefrau.
So lässt sich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses leichter nachweisen. Für die steuerliche Anerkennung ist dabei erforderlich, dass die Vereinbarung zu wie auch zwischen fremden Dritten üblichen Bedingungen abgeschlossen wird und dass das Arbeitsverhältnis ernstlich gewollt sowie klar und eindeutig vereinbart ist. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses immer dann versagt, wenn der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde und nicht tatsächlich durchgeführt wird.
Arbeitsvertrag muss Vergleich standhalten
Weil der Fremdvergleich ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung von Familien-Beschäftigungsverhältnissen ist, muss der Arbeitsvertrag darüber hinaus dem entsprechen, was der Praxisinhaber auch mit seinen anderen Arbeitnehmern vereinbart und eingefordert hat. Dies schließt insbesondere auch die erwartete Vor- und Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und die körperliche Konstitution des Arbeitnehmer-Ehegatten mit ein.
Ist die Rechtmäßigkeit des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ehepartner unzweifelhaft, kann der Praxisinhaber die Gehaltszahlungen vollumfänglich als Betriebsausgaben absetzen. Er mindert somit seinen Praxisgewinn, als Folge dessen auch sein zu versteuerndes Einkommen und damit schlussendlich die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer-Ehegatte sein Gehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkunft aus nicht selbstständiger Tätigkeit versteuern.
Werbungskostenpauschbetrag nutzen
Die mit diesem Verfahren angepeilte Steuerersparnis ergibt sich dadurch, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte jährlich einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro nutzen kann. Dieser Betrag ist für ihn somit steuerfrei. Bei einem unterstellten Steuersatz von etwa 40 Prozent beim Praxisinhaber stellt sich so eine Steuerersparnis von rund 370 Euro im Jahr zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Zahlt er seinem mitarbeitenden Partner ein höheres Ehegattengehalt als 1.000 Euro pro Jahr, zieht dies keine weitere Steuerersparnis nach sich, da die Ehegatten-Einkünfte bei regulärer Zusammenveranlagung zusammengerechnet werden.
Stichwort Geldfluss bei der Gehaltszahlung
Zwar darf die Finanzverwaltung die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb ablehnen, weil der Arbeitnehmer-Ehegatte kein eigenes Bankkonto besitzt und die Zahlung auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten (Oder-Konto) erfolgt. Kann der Arbeitnehmer-Ehegatte jedoch auf das Konto, auf das sein Gehalt gezahlt wird, nicht oder nicht allein zugreifen (Und-Konto), schließt dies die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses automatisch aus, weil der Partner eben nicht eigenständig über sein Gehalt verfügen kann.
A&W-TIPP
Die Steuerersparnis kann bei einer geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmer-Ehegatten (Minijob bis maximal 450 Euro/Monat) noch vorteilhafter sein, da bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer der pauschal versteuerte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten außer Ansatz bleibt.
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