Kosten, die dem Erwerber eines Nachlasses unmittelbar mit seiner Abwicklung, Regelung oder Verteilung entstehen, sind als Verbindlichkeiten des Nachlasses abzugsfähig.
Dazu gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch die Aufwendungen für eine Erbauseinandersetzung (Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 37/08). Dies sind insbesondere:
- Kosten für einen Sachverständigen zur Bewertung der Nachlassgegenstände,
- Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, vorwiegend Grundstücke,
- Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Erbauseinandersetzung,
- beim Rechtsstreit über die Erbauseinandersetzung anfallende Gerichtskosten.
Für die volle Anerkennung der Gutachterkosten zur Verkehrswertermittlung eines Grundstücks ist unerheblich, dass das Gutachten auch beim Erstellen der Erbschaftssteuererklärung verwendet wird. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Aufwendungen im zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben anfallen. Demgegenüber sind von einem Erben aufgewendete Kosten für einen Rechtsstreit, der die zu zahlende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht abzugsfähig.
Insbesondere bei Anwalts- und Gerichtskosten sollten Sie auf die nachvollziehbare Dokumentation des Zusammenhangs der Kosten mit der Nachlassabwicklung achten. Auch Reisekosten zu Gerichtsterminen oder Sachverstandgenbegutachtungen können abzugsfähig sein.