Bei betrieblichen Anschaffungen mit niedrigem Wert geht das Finanzamt davon aus, dass sich diese Wirtschaftsgüter schnell abnutzen. Sie können deshalb sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Möglichkeit gibt es ab Januar 2018 auch bei höherwertigen Gegenständen.
Investition ist steuerlich betrachtet nicht gleich Investition. Es macht einen Unterschied, ob niedergelassene Ärzte ein neues Röntgengerät für die Praxis anschaffen und dieses über mehrere Jahre nutzen – oder ob sie nur einen Zeitungsständer für Ihr Wartezimmer kaufen.
GWG als Betriebsausgabe absetzen
Zu den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zählen in der Arztpraxis beispielsweise Kleinmöbel, Datenträger, kleinere Instrumente oder Laborbedarf. Diese dürfen niedergelassene Ärzte sofort, also komplett im Jahr der Anschaffung, als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Bislang war das allerdings nur für Waren im Wert von jeweils bis zu 410 Euro netto möglich.
Zwischenzeitlich hatte die große Koalition allerdings beschlossen, die Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter deutlich anzuheben. Damit können Praxisinhaber ab dem 1. Januar 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort, vollständig und im gleichen Jahr abschreiben.
Nicht nur der Kaufpreis zählt
Aber Vorsicht, hier lauern auch steuerliche Fallen. Bei den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zählt nämlich nicht nur das Preisschild, das dem Gegenstand umgehängt wurde. Vielmehr werden auch alle Aufwendungen mitgerechnet, die notwendig sind, um das Wirtschaftsgut in einen „betriebsbereiten Zustand“ zu versetzen.
Außerdem zählen Nebenkosten des Kaufs dazu, etwa
- eine Provision,
- Speditionskosten,
- Verpackung und Porto,
- Versand oder auch
- Kosten der Montage.
Diese Anschaffungsnebenkosten müssen Ärzte zu ihren Anschaffungskosten hinzurechnen. Auch nachträgliche Anschaffungskosten müssen zu den Aufwendungen addiert werden. Abziehen dürfen sie dagegen mögliche Preisminderungen oder Skonto-Vereinbarungen, die ihnen eingeräumt wurden.
arzt-wirtschaft.de Praxis-Tipp
Wenn die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands unter einem Jahr liegt, betrachtet die Finanzverwaltung es als „kurzlebiges Wirtschaftsgut“. Kurzlebige Wirtschaftsgüter können ebenfalls im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden. Allerdings spielt die Höhe der Kosten hierbei keine Rolle.
Die Alternative zur sofortigen Abschreibung
Alternativ konnten Sie die sogenannte Poolregelung wählen – und für alle Gegenstände, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 1.000 Euro betragen, einen Sammelposten bilden. Dieser wird über fünf Jahre mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden müssen. Für eine der beiden Varianten müssen sich Selbstständige jährlich entscheiden, ein Hin- und Herwechseln zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten ist nicht möglich.
Elter Constanze
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Journalistin. Autorin. Moderatorin. Expertin darin, Steuern in Worte zu fassen. In Hörfunk, Video und Print. Im Internet und in Büchern. Für Fach- und Schulbuchverlage und öffentliche Auftraggeber. Für Steuerkanzleien und Unternehmen.