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Steuern

Wer nach einjähriger Abstinenz wieder eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter seiner Arztpraxis plant, sollte neben möglichen Corona-Auflagen unbedingt kurzfristige Absagen mit einkalkulieren. Denn Arbeitgeber dürfen die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung nicht auf alle Angemeldeten, sondern nur auf die anwesenden Teilnehmer aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Frühjahr entschieden (Aktenzeichen: VI R 31/81).

Darum ging es in dem Streitfall

In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das für die Belegschaft im Rahmen seiner Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs geplant hatte. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern hatten zwei Personen kurzfristig abgesagt, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter geführt hatte.

Die Klägerin berechnete bei der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. Die hiergegen erhobene Klage hatte zunächst Erfolg.

Das zuständige Finanzgericht in Köln hatte Mitte 2018 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung auf die angemeldeten Mitarbeiter verteilen darf. Und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich kommen. Das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland hob dieses Urteil nun auf.

Chefs sollten lieber mit Puffer planen

„Der BFH schließt sich damit der Auffassung der Finanzämter an. Für Unternehmen bedeutet das mehr Planungsunsicherheiten bei Betriebsfeiern“, erläutert Christiane Westermayer von der Steuerberatung Ecovis. Das BFH-Urteil wirke sich auf die Berechnung des zu versteuernden Lohns aus. Denn grundsätzlich gelten Zuwendungen, die der Chef seinen Mitarbeitern im Rahmen von maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr zukommen lässt, als Lohn. Ausgaben bis zu 110 Euro pro teilnehmenden Angestellten sind lohnsteuerfrei. Dies gilt, sofern die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder einer Abteilung offensteht. Geben Sie mehr Geld aus, geht das Finanzamt bei dem Überschuss von einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus, auf den Lohnsteuer zu zahlen ist.

Das bedeutet, dass auch Praxisinhaber bei einer Betriebsveranstaltung wie einem Sommerfest oder einer Weihnachtsfeier prüfen müssen, ob steuerpflichtiger Lohn vorliegt. Der Gesamtbetrag muss dafür durch die Zahl der Teilnehmer geteilt werden. „Chefs sollten die Kosten für eine Feier nicht zu knapp kalkulieren. Dann sind auch bei Absagen die Kosten für die Betriebsfeier je Mitarbeiter unter der Freigrenze von 110 Euro“, sagt Westermayer.

Zu beachten ist hierbei übrigens: In die Berechnung fließen alle Ausgaben ein. Also etwa auch solche für ein Programm, die Raummiete und Begleitpersonen.

Beispielrechnung der Steuerberatung Ecovis
Nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs sind 50 Euro pro Mitarbeiter zu versteuern, insgesamt also 250 Euro. Um die Arbeitnehmer nicht zu belasten, kann der Arbeitgeber die 250 Euro mit 25 Prozent pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an.
In einer Arztpraxis sind acht Mitarbeiter angestellt. Der Chef organisiert eine Feier für 800 Euro. Zunächst sagen alle Angestellten zu. Drei von ihnen kommen kurzfristig doch nicht, sodass tatsächlich nur fünf Mitarbeiter teilnehmen. Durch die neue Rechtsprechung ändert sich der steuerpflichtige Lohn:
Aufteilung der Kosten auf die angemeldeten Mitarbeiter (MA) laut alter Rechtsprechung Aufteilung der Kosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter (MA) laut neuer Rechtsprechung
800 € / 8 = 100 € Kosten je MA

100 € < 110 € Freigrenze

800 € / 5 = 160 € Kosten je MA

160 € > 110 € Freigrenze

Steuerpflichtiger Lohn pro MA: 0 € Steuerpflichtiger Lohn pro MA:  50 €