Stellen Praxisinhaber ihren minderjährigen Nachwuchs als Aushilfe in der Arztpraxis an, wird das Finanzamt meist hellhörig. Trotzdem können Ärztinnen und Ärzte auch aus dieser Konstellation steuerliche Vorteile schöpfen.
Arbeitsverträge zwischen Praxisinhabern und ihren Kindern beäugt die Finanzverwaltung misstrauisch. Ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis muss deshalb strengen Anforderungen genügen.
Denn nach § 1619 BGB sind Kinder verpflichtet, Eltern im Haushalt oder Geschäft Dienste zu leisten, solange das Kind zum elterlichen Haushalt gehört. Hieraus leitet der Bundesfinanzhof (BFH) den Grundsatz ab, dass Arbeitsverträge zwischen Kind und Eltern steuerlich nicht anzuerkennen sind, wenn Kinder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses lediglich Dienste im Rahmen des § 1619 BGB erbringen. Zu solchen Diensten gehören geringfügige Tätigkeiten und privatmotivierte Hilfeleistungen wie unregelmäßige Telefondienste in der elterlichen Praxis.
Beschäftigungsverbot beachten
Für minderjährige Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sieht § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot vor. Das Beschäftigungsverbot gilt nach § 5 Abs. 3 JArbSchG nicht für Kinder über 13 Jahren, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. In einer elterlichen Arztpraxis wird eine solche Beschäftigung allerdings regelmäßig unter § 1619 BGB fallen und schon aus diesem Grund steuerlich nicht anzuerkennen sein.
Sofern die Beschäftigung des Kindes in der elterlichen Praxis nicht unter § 1619 BGB fällt und auch nicht gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt, ist das Arbeitsverhältnis mit dem Kind nach den Grundsätzen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Das heißt: Für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen Kind und Elternteil ist ein zivilrechtlich wirksamer Arbeitsvertrag zwingend erforderlich, der tatsächlich durchgeführt wird und auch einem Fremdvergleich standhält. Auch muss das arbeitende Kind für die ausgeübte Tätigkeit die erforderliche Qualifikation aufweisen.
Lohn nicht als Betriebsausgabe absetzbar
Die Aufwendungen der Eltern für ihr Kind werden jedoch nicht als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie gegenüber ihrem Kind unterhaltsverpflichtet sind und die Aufwendungen als einen Teil ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung anzusehen sind. Das gilt sogar für den Fall, dass das Kind sich vertraglich verpflichtet, nach dem Studienabschluss in der elterlichen Praxis zu arbeiten oder die elterliche Praxis später zu übernehmen.
Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Kind anerkannt, führt das zu einem faktischen Familiensplitting, das sich steuerlich vorteilhaft auswirkt: das Kind kann für sich den steuerfreien Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG (9.408 Euro für den Veranlagungszeitraum 2020) beanspruchen. Zu erwähnen ist auch die Möglichkeit, dass das Kind Aufwendungen für sein Studium als vorweggenommene Werbungskosten im Sinne § 9 Abs. 6 EStG beanspruchen kann. Der Vorteil: Das Finanzamt stellt einen Verlust fest, der in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann und dann die Steuern reduziert – im Fachjargon nennt sich das „Verlustvortrag“ nach § 10d Abs. 4 EStG. Ein weiterer Vorteil, der sich aus dieser Konstellation ergeben kann, ist der abgekürzte Zahlungsweg. Das bedeutet: Bezahlen Eltern zum Beispiel eine Rechnung ihres Kindes, kann das Kind diese Kosten im Rahmen der Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen.
A&W-KOMPAKT
Ärztlicher Nachwuchs
Ein Viertel der Hausärzte geht bald in den Ruhestand. Schön, wenn das Lebenswerk in der Familie bleibt und von Sohn oder Tochter fortgeführt wird. Denn ärztlicher Nachwuchs ist Mangelware. Die Zahl der Medizinstudenten geht seit der Wiedervereinigung deutlich zurück. Ihre Zahl sank um 5.000 auf knapp 90.000 im Wintersemester 2015/16.
Dr. Alex Janzen
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Dr. jur. Alex Janzen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht in Düsseldorf. Er berät Unternehmen im Steuerrecht, Kapitalmarktrecht sowie im Medizinrecht, insbesondere in Fragen der Steueroptimierung, Besteuerung von Ärzten und Praxisgemeinschaften, Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren, in Fragen der Praxisfinanzierung sowie im ärztlichen und zahnärztlichen Honorarrecht.