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Steuertipps: Was Ärzte dieses Jahr noch erledigen sollten


Mann hält Schild mit Schriftzug Steuertipps in die Kamera

Nur noch wenige Wochen, dann ist 2016 Geschichte. Und damit auch für Ärzte die Chance vertan, noch ein paar Ersparnisse für die nächste Steuererklärung mitzunehmen. Nutzen Sie Ihre letzte Chance, einen Kassensturz zu machen und zu überlegen, wie sich in diesem Jahr noch Steuern sparen lassen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat die besten Steuertipps für Sie.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einer Übersicht zusammengestellt, welche Steuertipps in diesem Jahr noch besonders relevant sind, bis Jahresende noch umgesetzt und in der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden können. Ob Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Rentner, Sparer oder Vermieter – niemand muss dem Finanzamt etwas schenken. Wir zeigen die wichtigsten Tipps und Informationen der Experten für Ihre Steuererklärung.

Belege fürs Finanzamt sortieren

Viele Steuerzahler sammeln berufliche Belege und Quittungen. Beispielsweise für Fachbücher, Anschaffung oder Reinigung der Berufsbekleidung oder Rechnungen für Fortbildungsmaßnahmen und Handwerkerleistungen. Steuerzahlern ist zu empfehlen, die Belege für berufliche Aufwendungen auch nach Jahren ordentlich zu trennen. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen beim Anfertigen der Einkommensteuererklärung nicht erst sortiert werden müssen. Bei zu großem Durcheinander besteht die Gefahr, dass ein Beleg aus dem Jahr 2016 zwischen die neuen Belege für das Jahr 2017 rutscht und daher bei der Steuererklärung 2016 vergessen wird. Wird dieser Beleg erst nach Ablauf der Abgabefrist gefunden, kann der Steuerbescheid für das Jahr 2016 womöglich nicht mehr geändert und damit nicht mehr geltend gemacht werden.

Demnächst Rentner oder in Elternzeit? – Aufwendungen vorverlegen

Steht schon jetzt fest, dass z.B. der Arbeitnehmer im Jahr 2017 wesentlich niedrigere Einkünfte erzielt, können steuerlich relevante Aufwendungen noch ins Jahr 2016 vorgezogen werden. Dies ist etwa sinnvoll, wenn der Steuerzahler zu Beginn des Jahres 2017 in Rente geht oder die Elternzeit ansteht. Wird im Jahr 2017 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, kann der Steuerzahler die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd nutzen. Wer entsprechende Ausgaben ins Jahr 2016 vorzieht, kann diese noch bei der Steuererklärung 2016 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Zu denken ist etwa an das Vorverlegen von Handwerkerleistungen oder das Vorziehen von Werbungskosten wie zum Beispiel der Kauf von Fachbüchern. Es kann Sinn machen, den Steuerberater prüfen zu lassen, was alles noch in diesem Jahr abgesetzt werden kann.

Gesundheitskosten – Kassensturz vor dem Jahreswechsel machen

Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Absetzen können Arbeitnehmer und Freiberufler die Kosten nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Sonst akzeptiert das Finanzamt den entsprechenden Antrag leider nicht. Die Grenze ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. (Details zur Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung enthält § 33 Einkommensteuergesetz.) Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 1.200 Euro im Jahr überschritten. Erst Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuerlich berücksichtigt.

Privat bezahlte Arztrechnung absetzen

Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob diese Grenze überschritten wird. Unser Tipp: Steuerzahler, die knapp unter der Grenze liegen, können noch in diesem Jahr privat eine neue Brille kaufen oder das Finanzamt an seiner Zahnarztrechnung „beteiligen“. Wer aber dieses Jahr weit unter der Belastungsgrenze liegt, sollte solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben. Vielleicht wird die zumutbare Eigenbelastung dann umso kräftiger überschritten. Wichtig: Um die Ausgaben nachzuweisen, müssen alle Belege sorgfältig gesammelt und vor Ablauf der Abgabefrist eingereicht werden.

Freibeträge für 2017 eintragen lassen – So sichern Sie sich mehr Netto vom Brutto!

Erwarten Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, kann beim Finanzamt ein Freibetrag beantragt werden. Damit wird bereits bei der monatlichen Lohnsteuer ein zu hoher Steuerabzug vermieden und das Nettogehalt fällt entsprechend besser aus. Wer bereits ab Januar von den Freibeträgen profitieren möchte, sollte noch in diesem Jahr aktiv werden und den Antrag beim Finanzamt stellen.

Bedingung für einen solchen Antrag ist, dass der Steuerzahler hohe Aufwendungen haben wird. Dies können z. B. hohe Werbungskosten für einen langen Arbeitsweg, für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung oder hohe Fortbildungskosten sein. Auch Sonderausgaben wie z. B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außergewöhnliche Belastungen, wie etwa hohe Krankheitskosten, können bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro pro Jahr betragen. Werbungskosten werden dabei allerdings erst berücksichtigt, wenn sie den Pauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 1.000 Euro im Jahr übersteigen. Seit dem Jahr 2015 können Freibeträge für zwei Jahre beantragt werden.

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung muss auf einem amtlichen Formular gestellt werden. Für Neuanträge oder Anträge auf einen höheren Freibetrag ist ein sechsseitiges Formular auszufüllen. Für einen Freibetrag in bisheriger oder geringerer Höhe genügt das vereinfachte zweiseitige Formular.

Thema vereinfachter Spendennachweis

In der Adventszeit ist die Bereitschaft der Menschen meist besonders hoch, für gemeinnützige Organisationen zu spenden. Dieses Engagement wird vom Fiskus steuerlich gefördert. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung. Bei Spenden bis einschließlich 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges nebst Beleg der Spendenorganisation (sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis).

Für Spenden an anerkannte Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt bis zum 31. Dezember 2016 – unabhängig von der Höhe der Spende – der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist nicht erforderlich.

Fristen beachten! Wer zu lange wartet, riskiert seine Steuererstattung

Nicht alle Steuerzahler sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne sonstige Einkünfte oder Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen meist keine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie können jedoch freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung, z. B. wegen eines langen Fahrtwegs zur Arbeit, gerechnet werden kann.

Für den rechtzeitigen Eingang der Erklärung beim Finanzamt kommt es auf die Unterschrift an! Wird die sogenannte „komprimierte“ Steuererklärung über das Programm „ElsterFormular“ genutzt, muss der Steuerzahler die Richtigkeit der Angaben auf dem „komprimierten Ausdruck“ mit seiner Unterschrift bestätigen. Erst wenn dieser unterschriebene Vordruck beim Finanzamt eingeht, kann die Bearbeitung der Erklärung beginnen. Die bloße elektronische Datenübermittlung genügt in diesem Fall nicht. Zur Fristwahrung muss der unterschriebene Vordruck daher spätestens am 2. Januar 2017 beim Finanzamt ankommen. Kommt es bei einer freiwilligen Steuererklärung zu einer Nachzahlung zuungunsten des Steuerzahlers, kann der Antrag zurückgenommen werden.

Spezielle Steuertipps zum Jahresendspurt 2016 finden Sie hier:

Steuertipps für Sparer und Kapitalanleger

Steuertipps für Vermieter

Steuertipps für Mieter und Hauseigentümer

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