Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Das klagende Unternehmen verdient sein Geld mit Abrechnung und Factoring von ärztlichen Privatliquidationen. In dem steuerrechtlichen Zeitraum, um den es in der Klage ging, bot es zwei verschiedene Varianten seiner Leistungen an: die klassische Inkassotätigkeit und die sogenannte Vorfinanzierung.

Bei der Inkassotätigkeit kümmerte sich das Unternehmen lediglich um den Einzug der Forderungen bei den Privatpatienten. Dies geschah im Namen und auf Rechnung der beauftragenden Ärzte.

Vertragsmodell Vorfinanzierung

Beim zweiten Vertragsmodell, der sog. Vorfinanzierung, ließ sich das Unternehmen Honorarforderungen der Ärzte gegen deren Privatpatienten abtreten. Die Ärzte erhielten gemäß dem vereinbarten Vorfinanzierungsvertrag somit unverzüglich nach Eingang der Belege ihr Geld (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr). Für jede Belegeinreichung erstellte das Unternehmen eine fortlaufende Übersicht, aus der die einzelnen abgerechneten Privatliquidationen, die darauf entfallenden Bearbeitungsgebühren sowie die gegebenenfalls anfallenden Sachkosten hervorgingen. Die abgetretenen Honorarforderungen machte die Klägerin dann selbst gegenüber den Patienten geltend, und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Anspruch auf Rückabwicklung

Vertraglich hatte sich die Firma allerdings auch noch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Forderungskaufs zusichern lassen. Dieser sollte greifen, falls ein Patient seine Rechnung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht begleichen konnte oder wollte. Die dazugehörige Bearbeitungsgebühr wurde mit den Ärzten individuell ausgehandelt und setzte sich aus einer prozentualen Abrechnungsgebühr sowie einer Vorfinanzierungsgebühr (Kreditgebühr) in Höhe von 1,2 % des jeweiligen Rechnungsbetrages zusammen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2005, 2006 und 2007 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer und bezog dabei auch die Bearbeitungsgebühren, einschließlich der Kreditgebühren als Umsätze mit ein. Gegen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts legte das Unternehmen allerdings Einspruch ein und beantragte zunächst eine Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2005. Zur Begründung machte man geltend, dass die Vorfinanzierungsgebühren als Entgelt für steuerfreie Umsätze anzusehen seien. Das Unternehmen finanziere die Forderungen der Ärzte vor. Da diese Vorfinanzierung im Hinblick auf ihren Umfang keine untergeordnete Bedeutung habe, stelle sie eine steuerfreie Leistung dar. Gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG sind Umsätze aus der Gewährung und Vermittlung von Krediten nämlich steuerfrei.

Entgelt für steuerpflichtige Leistungen

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kreditgebühren in vollem Umfang als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen zu betrachten sind und lehnte den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2005 ab. Der Fall landete vor Gericht.

Doch auch hier hatte das Unternehmen mit seinen Einsprüchen keinen Erfolg. Das Finanzgericht München hielt die Klage für unbegründet und erklärte, das Finanzamt habe die Kreditgebühren zu Recht als Entgelt für steuerpflichtige Umsätze behandelt (Az.: 3 K 874/14).

Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Bezahlung ausführt, unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 (UStG) der Umsatzsteuer. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen stellen laut Gericht eine “sonstige Leistung gegen Entgelt” dar. Eine selbstständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung sahen die Richter hingegen nicht. Zwar sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei, ausgenommen ist jedoch die Einziehung von Forderungen.

Aus der Tatsache, dass den Ärzten ein Liquiditätsvorteil entsteht, weil sie den Betrag bereits vor Einziehung der Forderung erhalten, kann laut Gericht noch nicht gefolgert werden, dass es sich hierbei um eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung handelt. Die Zinszahlung (Kreditgebühr) für die Vorfinanzierung stellt insoweit allenfalls einen Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Factoring-Leistung der Klägerin dar.

Das letzte Wort in dem Fall ist noch nicht gesprochen: Die Revision wird zugelassen (Rev. BFH V R 53/16), da die Rechtssache grundlegende Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 FGO).