Fahrtenbuch: Vorsicht bei nachträglichen Änderungen!

Laut Finanzgericht Münster gilt Ihr Praxis-Fahrtenbuch nur, wenn nachträgliche Korrekturen an den für die Abgrenzung betriebliche/private Fahrten relevanten Daten ausgeschlossen sind.
Die Münsteraner Finanzrichter entschieden in einem Fall, in dem alle sowohl gewerblich wie auch privat genutzten Fahrzeuge einer Firma mit elektronischen Fahrdatenspeichern ausgestattet waren (FG Münster, Urteil vom 4. Februar 2010, Az. 5 K 5046/07).
Automatisch zeichneten die Speicher für jede Fahrt Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer auf. Jedoch mussten Ziel und Zweck der Fahrt manuell eingegeben werden. Die Daten im elektronischen Fahrdatenspeicher wurden dann mit einer speziellen Software auf einen Computer übertragen, der Fahrdatenspeicher anschließend automatisch gelöscht.
Daten dürfen nachträglich nicht mehr geändert werden
Am Computer konnten die automatisch erfassten Daten nachträglich zwar nicht mehr geändert werden, wohl aber Ziel und Zweck der Fahrt. Gerade diese Manipulationsmöglichkeit störte die mit der Betriebsprüfung befassten Finanzbeamten, die die so geführten elektronischen Fahrtenbücher deshalb auch nicht anerkannten.
Stattdessen berechneten sie bei allen betroffenen Fahrzeugen den Anteil der privaten Fahrten nach der in der Regel viel ungünstigeren Ein-Prozent-Methode. Danach ist zur Abgeltung des privat genutzten Fahrzeuganteils pro Monat ein Prozent des Pkw-Neuwerts zu versteuern.
Nachträgliche Manipulationen möglich
Nachdem dies der so düpierte Unternehmer nicht hinnehmen wollte, klagte er. Die Finanzrichter entschieden aber, dass die elektronischen Fahrtenbücher zu Recht beanstandet worden waren, da sie nachträgliche Manipulationen der Einträge zu Ziel und Zweck der Fahrten ermöglichten. Also habe der Unternehmer die Möglichkeit gehabt, justament jene Daten zu ändern, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten so relevant sind.
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