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Umsatzsteuer in der Arztpraxis: Diese ärztlichen Leistungen sind nicht steuerfrei


Formular mit der Aufschrift Umsatzsteuererklärung

Die Tätigkeit von Ärzten unterliegt komplexen steuerlichen Vorgaben. Weil nach der Bundesärzteordnung der Arztberuf als ein freier Beruf definiert ist, folgern manche Ärzte daraus, dass alle ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit seien. Doch Vorsicht: Bei Leistungen am Patienten entscheidet die Frage, ob sie medizinisch notwendigen waren, darüber, ob sie umsatzsteuerbefreit oder -pflichtig sind.

Ärzte, die sich beim Thema Umsatzsteuerpflicht nicht sicher sind, sollten dringend einen Steuerberater konsultieren. Es kann nämlich sein, dass sie demnächst Besuch vom Finanzamt bekommen. Die Finanzbeamten werden prüfen, ob bei den angeblich ärztlichen Leistungen in der Praxis wirklich der medizinische Nutzen für den Patienten im Vordergrund stand.

Jahrelang zeigten sich die Prüfer hier relativ großzügig. So gingen auch Ärzte davon aus, dass für sie die normalen Regeln zur Umsatzsteuer nicht gelten. Tatsächlich sind ärztliche Tätigkeiten normalerweise davon befreit. Doch nun wird verstärkt nach den Ausnahmen gesucht. Konkreter Anlass: Der Bundesrechnungshof (BRH) hat den laxen Umgang der Finanzämter mit umsatzsteuerpflichtigen medizinischen Leistungen gerügt.

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern branchenspezifische Fragebögen zur Verfügung gestellt, um Umsätze trennscharf von befreiten und steuerpflichtigen medizinischen Leistungen zu erfassen.

Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit sind grundsätzlich steuerfrei

Für das Gros der Leistungen gilt: Grundsätzlich sind Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten – wie diagnostische und therapeutische Leistungen – von der Umsatzsteuer befreit. Eine ganze Liste von ärztlichen Umsätzen, die nicht immer unmittelbar diagnostisch und/oder therapeutisch begründet sind (§ 4 Nr. 14, Satz 2 UStG), unterliegen jedoch der Umsatzsteuerpflicht. Dann wird der Arzt in den Augen des Finanzamts zu einem normalen Unternehmer.

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Nach den Angaben der Baden-Württembergischen Bank sind folgende Umsätze und Leistungen umsatzsteuerpflichtig:

Bei Lifestyle-Maßnahmen ist stets zu beurteilen, ob diese Behandlungen diagnostisch und therapeutisch indiziert sind. Falls es sich um die Wunschleistung für einen Gesunden handelt, etwa eine reisemedizinische Beratung, sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Lässt sich hingegen eine medizinische Indikation ableiten, etwa die reisemedizinische Beratung eines Diabetikers, handelt es sich um eine rein ärztliche Leistung und es fällt keine Umsatzsteuer an.

Krankheitsbezug muss dokumentiert sein

Kurse zur Ernährungsberatung, Stressbewältigung, Raucherentwöhnung oder Alkoholikerbehandlung sind umsatzsteuerbefreit, falls der Krankheitsbezug einwandfrei in der Krankenakte dokumentiert ist. Auch Früherkennungsuntersuchungen sind steuerbefreit, egal ob sie eine GKV-Leistung oder IGeLeistung sind.

Das sind auch alle Bescheinigungen eines Arztes, die nicht der Erhaltung der Gesundheit dienen, sondern die Entscheidungsfindung eines Dritten unterstützen. Hierzu zählen Gutachten, Stellungnahmen und Atteste, wie etwa Nachweise für Vaterschafts- und Schadensersatzprozesse, die Beurteilung der Kindergartentauglichkeit, der Erwerbsfähigkeit oder für Versicherungsabschlüsse sowie Gutachten über eine Todesursache.

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