Freiberufliche Personengesellschaften müssen den Grundsatz beachten, dass alle Gesellschafter auch die notwendige Berufsqualifikation haben. Das gilt ganz besonders, wenn sich Ärzte und Ärztinnen zusammen tun.
Angehörige der freien Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure oder Architekten, erzielen aus ihrer Berufstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für Freiberufler-Personengesellschaften.
Haben aber nicht alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation, erzielt die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt (Urteil vom 10.8.2010, Az. VIII R 44/07).
Beim Zusammenschluss von Gemeinschaften zur Berufsausübung muss dieser Grundsatz unbedingt beachtet werden. Auch bei einem späteren Wegfall der beruflichen Qualifikation eines Gesellschafters oder der Aufnahme einer, auch nur untergeordneten, gewerblichen Betätigung (z. B. Verkauf von Hilfsmitteln), droht eine gewerbliche “Infektion” der gesamten Gemeinschaft oder Gesellschaft.
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