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Was das Erbschaftsrecht für Praxiserben vorsieht


aufmerksamer freundlicher Arzt schreibt etwas auf

Das Erbschaftsrecht privilegiert mit „Verschonungsabschlag“ und „Abzugsbetrag“ das Vererben von Praxen. Aber nur, wenn Ärzte erben und die Praxis bis zu sieben Jahre weiterführen.

Der steuerbegünstigte Übergang einer Praxis an die Erben hängt unter anderem von der Behaltefrist ab; also davon, ob sie für eine bestimmte Zeit weitgehend unverändert fortgeführt wird. Begünstigungen fallen rückwirkend wieder weg, wenn die Praxis binnen sieben oder fünf Jahren veräußert wird, bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: II R 3/09). Geklagt hatte ein Minderjähriger, der alleinig von seinem Vater eine Einzelpraxis erbte. Da der Minderjährige die Praxis nicht weiterführen konnte, beantragte er durch seinen gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen KV, den Vertragsarztsitz auszuschreiben und im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens zu verkaufen.

Wert der Praxis muss versteuert werden

Den Wert der Praxis gab der Kläger in seiner Erbschaftssteuererklärung mit gut 300.000 Euro an und beantragte, ihm die entsprechenden Steuerentlastungen nach Paragrafen 13a Abs. 1 und Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz zu gewähren. Zu Unrecht, wie der BFH nun abschließend urteilte: Ertragssteuerlich, so die BFH-Richter, führt das Vererben einer freiberuflichen Praxis nicht zwangsläufig zu ihrer Aufgabe, sie geht auf die Erben über. Das Betriebsvermögen wird damit nicht zwangsläufig „notwendiges Privatvermögen“, was auch für die erbschaftssteuerliche Würdigung gilt. Die weitere Einordnung der Praxis als Betriebsvermögen hängt nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der Erbe die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. Daher gelten die Privilegien des Erbschaftsrechts wie etwa der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag grundsätzlich auch für Arztpraxen.

Aber: Das führt nach BFH-Logik auch dazu, dass für eine geerbte Praxis, die zwangsweise nach ein oder zwei Quartalen (und eben nicht frühestens nach Ablauf der Behaltefrist) an einen Nachfolger verkauft wird, weil der Erbe zum Arzt nicht qualifiziert ist, die entsprechende Begünstigungen eben keinesfalls gewährt werden können. Die unliebsame Folge: deutlich höhere Erbschaftssteuer.

Erbschaftssteuerbegünstigter Verkauf

Dies gilt es bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen: Ein erbschaftssteuerbegünstigter Verkauf der Praxis kann keinesfalls außerhalb der Behaltensfrist von sieben, beziehungsweise fünf Jahren durch den oder die Erben stattfinden. Ausdrücklich berücksichtigt das Erbschaftsteuerrecht damit nicht die Besonderheit ärztlicher Nachlässe, zu denen eine Praxis gehört, die an Nicht-Ärzte gehen. Für den BFH ist klar, dass es vollkommen unerheblich ist, warum Erben eine Praxis verkaufen.

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