Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil auf ein vielfach kostspieliges Problem beim Vererben eines Eigenheims an die Familie hingewiesen: Wohnrecht im Familienheim kann steuerpflichtig sein.
Erben und Sterben gehört untrennbar zusammen – allzu oft ist mit beidem auch noch das unerfreuliche Thema der Erbschaftsteuer verbunden. So hat unter anderem der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil auf ein vielfach kostspieliges Problem beim Vererben eines Eigenheims an die Familie hingewiesen: Stirbt einer der Ehepartner und geht das Haus von Todes wegen auf die gemeinsamen Kinder des Paares über, erhalten Witwer oder Witwe meist ein lebenslanges Wohnrecht in der bis dahin gemeinsam genutzten Immobilie. Diese auch bei Ärztefamilien gebräuchliche Gestaltung wird schnell zur Steuerfalle. Denn der hinterbliebene Ehegatte muss, da er nicht selbst Erbe ist, das Wohnrecht versteuern (Az. II R 45/12).
Erbschaftssteuer für Wohnrecht
Laut den Ausführungen der höchsten deutschen Finanzrichter ist nur derjenige von der Erbschaftsteuer befreit, der erstens ein Familienhaus erbt und zweitens darin auch wohnen bleibt. Das schiere Wohnrecht hingegen erfülle die Voraussetzungen für eine solche Privilegierung nicht. Zur Begründung verwiesen die Richter auf den Wortlaut des Gesetzes. Es sei eindeutig und begünstige ausschließlich den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentums von Todes wegen.
Im zugrunde liegenden Fall scheiterte die Klage einer Frau, deren verstorbener Mann das Haus den beiden Kindern vererbt und der Gattin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hatte. Die so bedachte Frau sah sich mit hohen Forderungen der Finanzbehörden konfrontiert, die sie für nicht gerechtfertigt hielt. In letzter Instanz wurde sie nun eines Besseren belehrt. Sie muss Erbschaftssteuer für ihr Wohnrecht zahlen.
Wie hoch die Belastung im Einzelfall ist, hängt vom Kapitalwert des Wohnrechts ab. Er richtet sich nach der Höhe der Miete (auf Basis des Mietspiegels) und der voraussichtlichen Laufzeit des Wohnrechts. Das Alter des Berechtigten spielt für die Berechnung also eine wichtige Rolle: Je jünger Witwer oder Witwe, desto höher der Kapitalwert, der zu versteuern ist.
Um unnötige Belastungen zu vermeiden, raten Experten dazu, per Testament oder Erbvertrag eine Vor-/Nach-Erbschaft anzuordnen. In dieser Variante wird das Eigenheim zunächst dem überlebenden Partner vererbt und weiterhin angeordnet, dass das Haus erst nach dessen Tod auf die Kinder oder andere Nacherben übergehen soll.
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